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sonen als maßgebend erachtet werden kann; bezw. ob im allge-
meinen jener Wechsel der Staatsbürgerschaft, welcher auf Grund
der, seitens der Regierungsbehörden zur Anwendung gebrachten
österreichischen Rechtsvorschriften eingetreten ist, als rechtmäßig
anerkannt werden kann. Es kann ja diese Frage jeden Moment
aktuell werden, denn es kann sich in der Praxis jeden Moment die
Notwendigkeit ergeben, daß das Ministerium des Innern über die
Staatsbürgerschaft einer solchen Person zu entscheiden hat, die
ihre ungarische Staatsbürgerschaft z. B. auf die Abstammung von
einer, zu dieser Zeit naturalisierten Person gründet.
Nachdem mit der Wiederherstellung der ungarischen Ver-
fassung die für die staatsbürgerrechtlichen Verhältnisse angewen-
deten fremden Rechtsnormen pro praeterito unwirksam ge-
worden sind, hatte diese Wendung für die interessierten Personen
zur Folge, daß das auf Grund dieser Rechtsnormen erlangte Staats-
bürgerrecht und Heimatzuständigkeit, als ungültig, ihre Rechts-
kraft verloren.
Welch’ schwere Folgen die Aenderung der staatsrechtlichen
Situation im Rechtszustande der Individuen nach sich zog, dies-
bezüglich genügt es auf jenen Fall hinzuweisen, welcher nach dem
Jahre 1867 für eine besonders große Anzahl von Personen prak-
tische Bedeutung gewann, nämlich daß die in den ungarischen
Gemeinden angestellten österreichischen Regierungsbeamten, die
im Sinne des österreichischen Gemeindegesetzes die Zuständigkeit
ihres Anstellungsortes erlangten und die bisher mit ihrer Familie
all jene Rechte genossen und ausübten, welche aus der Gemeinde-
angehörigkeit fließen, mit der Wiederherstellung der Verfassung
bezw. mit dem Ausfall der Wirksamkeit der österreichischen Ge-
setze, ihres bisherigen Heimatrechtes und der, aus demselben ent-
springenden Rechte uno ietü verlustig wurden?!, Die Wendung
tt! Das Erlöschen des bisherigen ungarischen Heimatrechtes der, in
ungarischen Gemeinden angestellten k: k. Regierungsbeamten hat die öster-
reichische Regierung zu wiederholten Malen anerkannt. Vgl. den Erlaß