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der staatsrechtlichen Lage hat auf diese Weise eine ganze Menge
von Individuen ihrer erworbenen Rechte beraubt.
Wer sich also auf seine, ın diesem kritischen Zeitabschnitte
erworbene Staatsbürgerschaft in Ungarn oder Zuständigkeit in
einer ungarischen Gemeinde beruft, dem kann die ungarische Staats-
bürgerschaft und die ungarische Gemeindezuständigkeit nicht zu-
erkannt werden. Desgleichen, wie die ungarische Staatsbürger-
schaft auf Grund der österreichischen Gesetze nicht erworben
werden konnte, so konnte sie nach den Regeln dieser Gesetze auch
nicht aufgehoben werden. Deren Staatsbürgerschaft also zu dieser
Zeit im Sinne der österreichischen Rechtsnormen verloren ging,
die können mit Recht die ungarische Staatsbürgerschaft, als eine
aufrecht bestehende rechtliche Eigenschaft für sich beanspruchen *.
So wird z. B. die ungarische Staatsbürgerschaft Jener, die wäh-
rend dieser Uebergangsperiode auf Grund des österreichischen Aus-
wanderungspatentes vom Jahre 1832 aus dem Staatsverbande ent-
lassen worden sind, auch weiterhin als fortbestehend betrachtet
werden müssen, falls sie nicht auf anderem Wege, im Sinne des
ungarischen Gesetzes, z. B. durch zehnjährige Abwesenheit ver-
loren ging; und so kann von den Deszendenten solcher Personen
des öst. Min. des Inn. vom 17. September 1868 Z. 13618. („Oest. Zeitschrift
f. Verwaltung“. 1888. Nr. 20. S. 78), und die Entscheidung des öst. Min.
des Inn. vom 20. Februar 1869 2. 1884. („Oest. Zeitschrift f. Verwaltung“.
1869. Nr. 14, S. 56.)
?2 Laut der österreichischen Praxis wird z.B. jener ungarische Staats-
angehörige, der zwischen den Jahren 1849 und 1867 in den Verband einer
Österreichischen Gemeinde aufgenommen wurde, als österreichischer Staats-
bürger angesehen und bedarf einer weiteren Aufnahme in den österreichi-
schen Staatsverband nicht. (Siehe z. B. die Entscheidung der niederöster-
reichischen Statthalterei vom 4. März 1880 2.7863. „Oest. Zeitschrift f.
Verwaltung“. 1880. Nr. 14. S. 61.) Vom Standpunkte des ungarischen
Rechtes kann aber die ungarische Staatsbürgerschaft einer solchen Person
nicht als aufgehoben betrachtet werden, da das ungarische Recht der Er-
werbung einer fremden Staatsbürgerschaft nicht die Wirkung des Verlustes
der ungarischen Staatsbürgerschaft zuschreibt.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXT. 2/3. 18