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sterium des Innern in erster Linie in seiner Naturalisationspraxis
zum Ausdruck gebracht. Nach Wiederherstellung der Verfassung
hat sich nämlich ein neues Naturalisationsverfahren herausgebildet,
bei welchem es als Hauptbedingung galt, daß der zu Naturalisie-
rende nicht Untertan eines fremden Staates sei*®.
Oesterreich gegenüber hat die ungarische Regierung dem
Prinzipe der Exklusivität der ungarischen Staatsbürgerschaft, bezw.
ihrer Inkompatibilität mit der Österreichischen, außerdem durch
jene Vereinbarung Geltung verschafft, welche sie im Jahre 1870
mit der Österreichischen Regierung bezüglich des bei der Naturali-
sation der Angehörigen des anderen Staates gegenseitig zu befol-
genden Verfahrens getroffen hat. Auf Grund dieser Vereinbarung
können nämlich österreichische Staatsangehörige so lange nicht in
den Verband des ungarischen Staates, — und ungarische Staats-
angehörige in den Verband Oesterreichs — aufgenommen werden,
bis sie nicht aus ihrem bisherigen Staatsverbande entlassen wor-
den sind. Diese Vereinbarung, welche auf Initiative der ungari-
schen Regierung zustande kam”, wurde auch durch $ 47 des
ungarischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (GA. L: 1879) aufrecht er-
halten, laut welchem die von den Bestimmungen dieses Gesetzes
tiven Anordnungen in betreff einer mehrfachen Staatsbürgerschaft enthal-
ten, es im Hinblicke auf die aus einer solchen Doppel-Staatsbürgerschaft
sich ergebenden bedenklichen Konflikte dennoch unzulässig erscheine, „daß
ein Untertan der ungarischen Krone zugleich auch Untertan eines fremden
Staates sein könne“, (A.a. 0. $.$4.)
»* POLNER: „Die Staatsbürgerschaft“. „Magyar Jogi Lexikon‘. (Un-
garisches juristisches Lexikon) Bd. I. S. 488.
?” Die Konvention vom Jahre 1870 kam nämlich derart zustande, daß
das ung. Ministerium des Innern in seiner, an das öst. Ministerium des
Innern gerichteten Zuschrift vom 5. Oktober 1870 Z. 15343 die gegenseitige
Anwendung des oben erwähnten Prinzipes in Vorschlag brachte („Magyar
Közigazgatäs“ 1886. Nr. 38), das öst. Min. des Inn. nahm dieses Prinzip in
seiner Zuschrift vom 7. Dezember 1870 Z. 15115 an (vgl. den Text des dies-
bezüglichen Erlasses bei MAYRHOFER: a.a. 0. Bd.IlI. S. 956), worauf wie-
der das ung. Min. des Inn. in seiner Zuschrift vom 19. Dezember 1870
2. 21161 definitiv antwortete.