Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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sterium des Innern in erster Linie in seiner Naturalisationspraxis 
zum Ausdruck gebracht. Nach Wiederherstellung der Verfassung 
hat sich nämlich ein neues Naturalisationsverfahren herausgebildet, 
bei welchem es als Hauptbedingung galt, daß der zu Naturalisie- 
rende nicht Untertan eines fremden Staates sei*®. 
Oesterreich gegenüber hat die ungarische Regierung dem 
Prinzipe der Exklusivität der ungarischen Staatsbürgerschaft, bezw. 
ihrer Inkompatibilität mit der Österreichischen, außerdem durch 
jene Vereinbarung Geltung verschafft, welche sie im Jahre 1870 
mit der Österreichischen Regierung bezüglich des bei der Naturali- 
sation der Angehörigen des anderen Staates gegenseitig zu befol- 
genden Verfahrens getroffen hat. Auf Grund dieser Vereinbarung 
können nämlich österreichische Staatsangehörige so lange nicht in 
den Verband des ungarischen Staates, — und ungarische Staats- 
angehörige in den Verband Oesterreichs — aufgenommen werden, 
bis sie nicht aus ihrem bisherigen Staatsverbande entlassen wor- 
den sind. Diese Vereinbarung, welche auf Initiative der ungari- 
schen Regierung zustande kam”, wurde auch durch $ 47 des 
ungarischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (GA. L: 1879) aufrecht er- 
halten, laut welchem die von den Bestimmungen dieses Gesetzes 
tiven Anordnungen in betreff einer mehrfachen Staatsbürgerschaft enthal- 
ten, es im Hinblicke auf die aus einer solchen Doppel-Staatsbürgerschaft 
sich ergebenden bedenklichen Konflikte dennoch unzulässig erscheine, „daß 
ein Untertan der ungarischen Krone zugleich auch Untertan eines fremden 
Staates sein könne“, (A.a. 0. $.$4.) 
»* POLNER: „Die Staatsbürgerschaft“. „Magyar Jogi Lexikon‘. (Un- 
garisches juristisches Lexikon) Bd. I. S. 488. 
?” Die Konvention vom Jahre 1870 kam nämlich derart zustande, daß 
das ung. Ministerium des Innern in seiner, an das öst. Ministerium des 
Innern gerichteten Zuschrift vom 5. Oktober 1870 Z. 15343 die gegenseitige 
Anwendung des oben erwähnten Prinzipes in Vorschlag brachte („Magyar 
Közigazgatäs“ 1886. Nr. 38), das öst. Min. des Inn. nahm dieses Prinzip in 
seiner Zuschrift vom 7. Dezember 1870 Z. 15115 an (vgl. den Text des dies- 
bezüglichen Erlasses bei MAYRHOFER: a.a. 0. Bd.IlI. S. 956), worauf wie- 
der das ung. Min. des Inn. in seiner Zuschrift vom 19. Dezember 1870 
2. 21161 definitiv antwortete.
	        
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