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Die österreichischen Autoren neigen im allgemeinen mit gewisser
Vorliebe zum Gedanken der „Staatsbürgerschaft der Monarchie*
hin, und so sind z. B. die Ausdrücke: „Angehörige der Monar-
chie“, „Reichsangehörige*, „Beichsuntertanen“, tendentiös ge-
brauchte Redensarten der österreichischen staatsrechtlichen Lite-
ratur ®.
Der extremste Vertreter dieser Richtung ist DANTSCHER, der
mit einem, einer besseren Sache würdigen Eifer die gegenwärtige
Verbindung Oesterreichs und Ungarns, als einen Bundesstaat hin-
zustellen versucht und sich nicht mehr mit der Forderung zur
Schaffung einer einheitlichen Reichsbürgerschaft begnügt, sondern
sogar das Vorhandensein einer solehen behauptet, und nachzu-
weisen sucht, daß der Begriff der einheitlichen Staatsbürgerschaft
sowohl in internationalen Beziehungen, als auch in staatsrecht-
licher Hinsicht, u. z. auf dem Gebiete der gemeinsamen Ange-
legenheiten, bereits aufrecht besteht *%). Der Begriff der Reichs-
bürgerschaft folgt nach DANTSCHER notwendigerweise aus den
Ausgleichgesetzen, und wenn sie auch vom objektiven Rechte
nicht ausdrücklich ausgesprochen sei, so sei sie doch stillschweigend
im „österreichisch-ungarischen Reichsstaatsrechte“ eingeschlossen".
Ueber DANTSCHERs kühnen und durch das positive österreichische
rechtlichen Vorhältnisse in Bosnien und der Herzegowina.) „Jogällam“,
1909. Heft VI; „A välasztdi jog &s a tartomänyi illetöseg a bosnyak al-
kotmänyban“. (Das Wahlrecht und die Landesangehörigkeit in der bosni-
schen Verfassung.) „Jogällam‘. 1910. Heft IV—VI; „A bosnyäk-hercze-
govinai tartomänyi illetöseg es következmenyei* (Die bosnisch-herzego-
winische Landesangehörigkeit und ihre Folgen.) „Magyar jogäszegyleti
ertekezesek“. (Abhandlungen des ungarischen Juristenvereins.) 1911.
Bd. Ill. Heft 21.
5° Q(UMPLOWIOZ spricht z. B. schon über die „gemeinsamen Rechte und
Pflichten aller Reichsangehörigen“ („Das österreichische Staatsrecht“. Wien
1907. 8. 253) und ULskioH distinguiert zwischen „österreichischen und
ungarischen Reichsuntertanen‘. (A.a.0.S. 181.)
#0 „Der monarchische Bundesstaat Oesterreich-Ungarn und der Berliner
Vertrag“. Wien 1880. 8. 318—325.
“4 4.2.0. 8. 321.