Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Die österreichischen Autoren neigen im allgemeinen mit gewisser 
Vorliebe zum Gedanken der „Staatsbürgerschaft der Monarchie* 
hin, und so sind z. B. die Ausdrücke: „Angehörige der Monar- 
chie“, „Reichsangehörige*, „Beichsuntertanen“, tendentiös ge- 
brauchte Redensarten der österreichischen staatsrechtlichen Lite- 
ratur ®. 
Der extremste Vertreter dieser Richtung ist DANTSCHER, der 
mit einem, einer besseren Sache würdigen Eifer die gegenwärtige 
Verbindung Oesterreichs und Ungarns, als einen Bundesstaat hin- 
zustellen versucht und sich nicht mehr mit der Forderung zur 
Schaffung einer einheitlichen Reichsbürgerschaft begnügt, sondern 
sogar das Vorhandensein einer solehen behauptet, und nachzu- 
weisen sucht, daß der Begriff der einheitlichen Staatsbürgerschaft 
sowohl in internationalen Beziehungen, als auch in staatsrecht- 
licher Hinsicht, u. z. auf dem Gebiete der gemeinsamen Ange- 
legenheiten, bereits aufrecht besteht *%). Der Begriff der Reichs- 
bürgerschaft folgt nach DANTSCHER notwendigerweise aus den 
Ausgleichgesetzen, und wenn sie auch vom objektiven Rechte 
nicht ausdrücklich ausgesprochen sei, so sei sie doch stillschweigend 
im „österreichisch-ungarischen Reichsstaatsrechte“ eingeschlossen". 
Ueber DANTSCHERs kühnen und durch das positive österreichische 
rechtlichen Vorhältnisse in Bosnien und der Herzegowina.) „Jogällam“, 
1909. Heft VI; „A välasztdi jog &s a tartomänyi illetöseg a bosnyak al- 
kotmänyban“. (Das Wahlrecht und die Landesangehörigkeit in der bosni- 
schen Verfassung.) „Jogällam‘. 1910. Heft IV—VI; „A bosnyäk-hercze- 
govinai tartomänyi illetöseg es következmenyei* (Die bosnisch-herzego- 
winische Landesangehörigkeit und ihre Folgen.) „Magyar jogäszegyleti 
ertekezesek“. (Abhandlungen des ungarischen Juristenvereins.) 1911. 
Bd. Ill. Heft 21. 
5° Q(UMPLOWIOZ spricht z. B. schon über die „gemeinsamen Rechte und 
Pflichten aller Reichsangehörigen“ („Das österreichische Staatsrecht“. Wien 
1907. 8. 253) und ULskioH distinguiert zwischen „österreichischen und 
ungarischen Reichsuntertanen‘. (A.a.0.S. 181.) 
#0 „Der monarchische Bundesstaat Oesterreich-Ungarn und der Berliner 
Vertrag“. Wien 1880. 8. 318—325. 
“4 4.2.0. 8. 321.
	        
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