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schaft einzuführen, was für uns nicht nur politischen und mora-
lischen Schaden, sondern oft auch materiellen Schaden bedeutet,
da es die Beurteilung der Rechtsverhältnisse der ungarischen
Staatsangehörigen seitens der ausländischen Behörden störend
beeinflussen und hiedurch internationale Konflikte herbeiführen
kann. Und diese Tatsache weist jedenfalls nachdrücklich darauf
hin, pro futuro in erhöhtem Maße darüber Sorge zu tragen, daß
die staatsrechtlich präzise Terminologie in die internationalen
Dokumente Aufnahme finden möge, und daß die rechtliche In-
dividualität der ungarischen Staatsbürgerschaft besonders in jenen
Verträgen klar zum Ausdrucke gelange, welche die rechtliche
Stellung der ungarischen und österreichischen Staatsangehörigen
im Auslande regeln.
Aus diesem Gesichtspunkte bedeutet jene neuere Praxis eine
günstige Wendung, welche bei dem Abschlusse der internationalen
Verträge zur Geltung kommt, nämlich daß Ungarn als selb-
ständiger Vertragsstaat auftritt. So schloß Ungarn zuletzt
mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika am 30. Januar 1912
in Budapest selbständig einen Vertrag über den gegenseitigen
Schutz des Autorenrechtes*. Vom Gesichtspunkte der Aner-
kennung der völkerrechtlichen Selbständigkeit der
ungarischen Staatsbürgerschaft bedeutet diese neuere Praxis einen
namhaften Fortschritt *®, indem sie die selbständige völkerrecht-
liche Persönlichkeit des ungarischen Staates zum klaren Ausdrucke
47 Inartikuliert im GA. LXI: 1912. — Desgleichen hat Ungarn selb-
ständig einen Vertrag mit Rumänien am 31. Januar 1903 über den Schutz
der Donaufischerei (inartikuliert im GA. II: 1907), mit dem Deutschen
Reiche am 17. November 1908 über den gegenseitigen Schutz des ge-
werblichen Eigentums (GA. LIV: 1908) und mit Italien am 19. September
1909 über die Reziprozität bei der Arbeiterunfallversicherung (GA. XI:
1911) abgeschlossen. Siehe weiters Art. VII der Brüsseler Zuckerkonvention
vom 5. März 1902, laut welchem Oesterreich und Ungarn als besondere
vertragschließende Teile betrachtet werden.
# Vgl. über diese neuere Praxis beim Abschlusse von internationalen
Verträgen die Ausführungen TeEznERs a. a. O. S. 92 u. 93: „Der Brüsseler