Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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schaft einzuführen, was für uns nicht nur politischen und mora- 
lischen Schaden, sondern oft auch materiellen Schaden bedeutet, 
da es die Beurteilung der Rechtsverhältnisse der ungarischen 
Staatsangehörigen seitens der ausländischen Behörden störend 
beeinflussen und hiedurch internationale Konflikte herbeiführen 
kann. Und diese Tatsache weist jedenfalls nachdrücklich darauf 
hin, pro futuro in erhöhtem Maße darüber Sorge zu tragen, daß 
die staatsrechtlich präzise Terminologie in die internationalen 
Dokumente Aufnahme finden möge, und daß die rechtliche In- 
dividualität der ungarischen Staatsbürgerschaft besonders in jenen 
Verträgen klar zum Ausdrucke gelange, welche die rechtliche 
Stellung der ungarischen und österreichischen Staatsangehörigen 
im Auslande regeln. 
Aus diesem Gesichtspunkte bedeutet jene neuere Praxis eine 
günstige Wendung, welche bei dem Abschlusse der internationalen 
Verträge zur Geltung kommt, nämlich daß Ungarn als selb- 
ständiger Vertragsstaat auftritt. So schloß Ungarn zuletzt 
mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika am 30. Januar 1912 
in Budapest selbständig einen Vertrag über den gegenseitigen 
Schutz des Autorenrechtes*. Vom Gesichtspunkte der Aner- 
kennung der völkerrechtlichen Selbständigkeit der 
ungarischen Staatsbürgerschaft bedeutet diese neuere Praxis einen 
namhaften Fortschritt *®, indem sie die selbständige völkerrecht- 
liche Persönlichkeit des ungarischen Staates zum klaren Ausdrucke 
47 Inartikuliert im GA. LXI: 1912. — Desgleichen hat Ungarn selb- 
ständig einen Vertrag mit Rumänien am 31. Januar 1903 über den Schutz 
der Donaufischerei (inartikuliert im GA. II: 1907), mit dem Deutschen 
Reiche am 17. November 1908 über den gegenseitigen Schutz des ge- 
werblichen Eigentums (GA. LIV: 1908) und mit Italien am 19. September 
1909 über die Reziprozität bei der Arbeiterunfallversicherung (GA. XI: 
1911) abgeschlossen. Siehe weiters Art. VII der Brüsseler Zuckerkonvention 
vom 5. März 1902, laut welchem Oesterreich und Ungarn als besondere 
vertragschließende Teile betrachtet werden. 
# Vgl. über diese neuere Praxis beim Abschlusse von internationalen 
Verträgen die Ausführungen TeEznERs a. a. O. S. 92 u. 93: „Der Brüsseler
	        
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