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nur das Korrelat für den das ungarische (zu keiner staatsrecht-
hehen Ausprägung gelangte) Kontingent bezeichnenden Ausdruck:
exercitus hungaricus oder legiones hungaricae (ungarische Regi-
menter) in den Gesetzen der ständischen Epoche!‘?, während
welcher die Konstruktion des Heeresbefehls als eines Doppel-
befehls gänzlich unbekannt war.
IIL. Aufrechterhalten wird die historisch-völkerrechtliche Per-
sönlichkeit des Monarchen im $ 8 der GA. XII. Die als Stützpunkt
der Bestreitung''°® ihres absoluten Charakters benützte Fassung
von der „Gemeinsamkeit jener auswärtigen Angelegenheiten,
welche die gesamten unter der Herrschaft Sr. Majestät stehenden
insgemein betreffen“ verfolgte nach ihrer Entstehung keinen
anderen Zweck, als die Angelegenheiten des deutschen
Bundes auszuschließen!“ Es lag aber den Urhebern dieser
Fassung ferne, von diesem Fallabgesehen, die äußere
Verwaltung Ungarns von jener der nichtungarischen zu sondern
und Ungarn als besonderen Vertragsstaat zu proklamieren. Hat
doch selbst die 1848er Verfassung die völkerrechtliche Einheit der
Monarchie mit solcher Strenge gewahrt, daß sie einen ungarischen
Minister des Aeußeren nieht einmal mit der Zuständigkeit für
streng ungarische Interessen vorsah, und es erfährt das völker-
rechtliche Persönlichkeitsmonopol des Reiches auch im $ 8
des GA. XII seine klare Ausprägung dureh die ausdrückliche An-
führung der kommerziellen Vertretung des Reiches, die
sich doch auf Angelegenheiten bezieht!®%, welche gemäß den $$ 58
162 TEZNER, Wandlungen der österreichisch-ungarischen Reichsidee (1905)
S. 29 ff., nunmehr bestätigt durch die Darstellungen STEINBACHs in der Neuen
Freien Presse v. 13. Mai 1905 und ZOLGERs 2.2.0. S. 114.
#3 APppoNYI Separatabdruck S. 48, Rundschau 8. 410.
16 KLAUHOLD und AEGIDLI S. 109, BERNATZIK, Studienausgabe der öster-
reichischen Verfassungsgesetze 2. A. S. 334 A. 13, ZOLGER a. a. O. S. 92.
166 'T'EZNER, Der österreichische Kaisertitel S. 217 ff., Wandlungen S, 18,
Ausgleichsrecht S. 60 f., Sammlung HECKENAST S. 47, ZOLGER S. 93.