Vorenthaltung
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597
1632
1800
941
490
210
2363
Miete.
Kündigung des Mietverhältnisses wegen
V. des Gebrauchs der gemieteten Sache
s. Miete — Miete.
Giebt der Mieter die gemietete Sache
nach der Beendigung des Mietoer-
hältnisses nicht zurück, so kann der
Vermieter für die Dauer der V. als
Entschädigung den vereinbarten Miet-
zins verlangen. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens ist nicht aus-
geschlossen.
Pacht.
Anspruch des Verpächters auf Ent-
schädigung wegen V. des gepachteten
Gegenstandes s. Pacht — Pacht.
Verwandtschaft.
Die Sorge für die Person des Kindes
umfaßt das Recht, die Herausgabe
des Kindes von jedem zu verlangen,
der es dem Vater widerrechtlich vor-
enthält.
Vormundschaft s. Verwandtschaft
1632.
Vorentscheidung.
Eigentum s. Verjährung 210.
Kauf s. Verjährung 210.
Verjährung.
Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs
von der V. einer Behörde ab oder
hat die Bestimmung des zuständigen
Gerichts durch ein höheres Gericht zu
erfolgen, so wird die Verjährung durch
die Einreichung des Gesuchs an die
Behörde oder das höhere Gericht in
gleicher Weise wie durch Klageerhebung
unterbrochen, wenn die Klage binnen
drei Monaten nach der Erledigung
des Gesuchs erhoben wird. Auf diese
Frist finden die Vorschriften der §§ 203,
206, 207 entsprechende Anwendung.
220.
Vorerbe.
Erbschein.
Inhalt eines Erbscheins, der einem
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2109
Vorerbe
V. erteilt wird s. Erbschein —
Erbschein.
Erbunwürdigkeit.
Einem Nacherben gegenüber kann die
Anfechtung des Erbschaftserwerbes
erfolgen, sobald die Erbschaft dem V.
angefallen ist.
Testament.
Hat der Erblasser angeordnet, daß der
eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit
dem Eintritt eines bestimmten Zeit-
punktes oder Ereignisses erhalten soll,
ohne zu bestimmen, wer bis dahin
Erbe sein soll, so sind die g. Erben
des Erblassers die V.
Das Gleiche gilt, wenn die Persön-
lichkeit des Erben durch ein erst nach
dem Erbfall eintretendes Ereignis
bestimmt werden soll oder wenn die
Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls
noch nicht erzeugten Person oder einer
zu dieser Zeit noch nicht entstandenen
juristischen Person als Erbe nach
§ 2101 als Nacherbeinsetzung anzu-
sehen ist.
Anfall der Erbschaft an den Nach-
erben mit dem Tode des V. . Erb-
lasser — Testament.
Die Einsetzung eines Nacherben wird
mit dem Ablaufe von dreißig Jahren
nach dem Erbfall unwirksam, wenn
nicht vorher der Fall der Nacherbfolge
eingetreten ist. Sie bleibt auch nach
dieser Zeit wirksam:
1. wenn die Nacherbfolge für den
Fall angeordnet ist, daß in der
Person des V. oder des Nacherben
ein bestimmtes Ereignis eintritt,
und derjenige, in dessen Person
das Ereignis eintreten soll, zur
Zeit des Erbfalls lebt;
2. wenn dem V. oder einem Nach-
erben für den Fall, daß ihm ein
Bruder oder eine Schwester ge-
boren wird, der Bruder oder die
Schwester als Nacherbe bestimmtiist.