Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vorenthaltung 
8 
542 
557 
597 
1632 
1800 
941 
490 
210 
2363 
Miete. 
Kündigung des Mietverhältnisses wegen 
V. des Gebrauchs der gemieteten Sache 
s. Miete — Miete. 
Giebt der Mieter die gemietete Sache 
nach der Beendigung des Mietoer- 
hältnisses nicht zurück, so kann der 
Vermieter für die Dauer der V. als 
Entschädigung den vereinbarten Miet- 
zins verlangen. Die Geltendmachung 
eines weiteren Schadens ist nicht aus- 
geschlossen. 
Pacht. 
Anspruch des Verpächters auf Ent- 
schädigung wegen V. des gepachteten 
Gegenstandes s. Pacht — Pacht. 
Verwandtschaft. 
Die Sorge für die Person des Kindes 
umfaßt das Recht, die Herausgabe 
des Kindes von jedem zu verlangen, 
der es dem Vater widerrechtlich vor- 
enthält. 
Vormundschaft s. Verwandtschaft 
1632. 
Vorentscheidung. 
Eigentum s. Verjährung 210. 
Kauf s. Verjährung 210. 
Verjährung. 
Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs 
von der V. einer Behörde ab oder 
hat die Bestimmung des zuständigen 
Gerichts durch ein höheres Gericht zu 
erfolgen, so wird die Verjährung durch 
die Einreichung des Gesuchs an die 
Behörde oder das höhere Gericht in 
gleicher Weise wie durch Klageerhebung 
unterbrochen, wenn die Klage binnen 
drei Monaten nach der Erledigung 
des Gesuchs erhoben wird. Auf diese 
Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 
206, 207 entsprechende Anwendung. 
220. 
Vorerbe. 
Erbschein. 
Inhalt eines Erbscheins, der einem 
418 
  
8 
2340 
2105 
2106 
2109 
Vorerbe 
V. erteilt wird s. Erbschein — 
Erbschein. 
Erbunwürdigkeit. 
Einem Nacherben gegenüber kann die 
Anfechtung des Erbschaftserwerbes 
erfolgen, sobald die Erbschaft dem V. 
angefallen ist. 
Testament. 
Hat der Erblasser angeordnet, daß der 
eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit 
dem Eintritt eines bestimmten Zeit- 
punktes oder Ereignisses erhalten soll, 
ohne zu bestimmen, wer bis dahin 
Erbe sein soll, so sind die g. Erben 
des Erblassers die V. 
Das Gleiche gilt, wenn die Persön- 
lichkeit des Erben durch ein erst nach 
dem Erbfall eintretendes Ereignis 
bestimmt werden soll oder wenn die 
Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls 
noch nicht erzeugten Person oder einer 
zu dieser Zeit noch nicht entstandenen 
juristischen Person als Erbe nach 
§ 2101 als Nacherbeinsetzung anzu- 
sehen ist. 
Anfall der Erbschaft an den Nach- 
erben mit dem Tode des V. . Erb- 
lasser — Testament. 
Die Einsetzung eines Nacherben wird 
mit dem Ablaufe von dreißig Jahren 
nach dem Erbfall unwirksam, wenn 
nicht vorher der Fall der Nacherbfolge 
eingetreten ist. Sie bleibt auch nach 
dieser Zeit wirksam: 
1. wenn die Nacherbfolge für den 
Fall angeordnet ist, daß in der 
Person des V. oder des Nacherben 
ein bestimmtes Ereignis eintritt, 
und derjenige, in dessen Person 
das Ereignis eintreten soll, zur 
Zeit des Erbfalls lebt; 
2. wenn dem V. oder einem Nach- 
erben für den Fall, daß ihm ein 
Bruder oder eine Schwester ge- 
boren wird, der Bruder oder die 
Schwester als Nacherbe bestimmtiist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.