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bürgerschaft rechtlich für keine Doppelstaatsbürgerschaft ”.
Im $ 36 sehen wir sogar eine so entschiedene Deklarierung
der rechtlichen Ungültigkeit der doppelten Staatsbürgerschaft,
daß nach unserer Ansicht die Ungültigkeit der mehrfachen Staats-
bürgerschaft in einer entschiedeneren und prononzierteren Form
kaum ausgesprochen werden könnte. Die Form, in welcher das
Gesetz dieses Prinzip ausspricht, ist allerdings eine ganz eigen-
artige und bildet geradezu ein Unikum im modernen Staatsbürger-
schaftsrechte, indem wir einer ähnlich strengen Deklarierung der
Negation der pluralen Staatsbürgerschaft bezw. der Exklusivität
der Staatsbürgerschaft in keinem der positiven Rechte begegnen ”°.
Und daß die hier gegebene Interpretation auch der Intention
des Gesetzgebers entspricht, diesbezüglich weisen wir auf die Be-
gründung des Gesetzentwurfes hin, laut welcher „die mehrfache
Staatsbürgerschaft ein obsoleter Begriff ist, und wenn sie auch
in Geltung wäre, zu solchen Komplikationen führen würde, daß
sie aufgehoben werden müßte“. Wir sind der Meinung, daß
diese prinzipielle Erklärung des Motivenberiehtes schon an sich
75° Anläßlich der parlamentarischen Verhandlung des ungarischen Staats-
bürgerschaftsgesetzes im Jahre 1879 sind auch nach jener Richtung Vor-
schläge gemacht worden, daß die Inkompatibilität der ungarischen mit
einer anderen Staatsbürgerschaft im Gesetze selbst expressis verbis aus-
gesprochen werde. Siehe das Amendement des Abgeordneten Emerich
Veszter, laut welchem: „Ein ungarischer Staatsbürger nicht gleichzeitig
Bürger eines anderen Staates sein kann“ („Kepviselöhäzi Iromänyok“. Pro-
tokolle des Abgeordnetenhauses. 1878-81. Bd. IX. S. 276); sowie das
Amendement PAUL HOoFFMANNs, laut welchem: „Ein zu einem fremden
Staate bindendes Untertanenverhältnis mit der ungarischen Staatsbürger-
schaft unvereinbar ist.“ („Kepviselöhäzi Napld.* Tagebuch des Abgeord-
netenhauses. 1878—81. Bd. VII. S. 292.)
”* Daß die praktischen Konsequenzen des Prinzipes der Exklusivität
auch im ungarischen Gesetze nicht entsprechend durchgeführt sind, hier-
über vgl. meine Abhandlung: „A magyar ällampolgärsäg kizärölagossäga.“
(Die Exklusivität der ungarischen Staatsbürgerschaft) in der Festschrift für
Prof. Victor Concha. Budapest, 1912.
”” Vgl. die Begründung zum $ 37 (dem späteren $ 36). „Kepviselöhäzi
Iromänyok® (Protokolle des Abgeordnetenhauses) 1878—81. Bd. IX. 8. 223.
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