Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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bürgerschaft rechtlich für keine Doppelstaatsbürgerschaft ”. 
Im $ 36 sehen wir sogar eine so entschiedene Deklarierung 
der rechtlichen Ungültigkeit der doppelten Staatsbürgerschaft, 
daß nach unserer Ansicht die Ungültigkeit der mehrfachen Staats- 
bürgerschaft in einer entschiedeneren und prononzierteren Form 
kaum ausgesprochen werden könnte. Die Form, in welcher das 
Gesetz dieses Prinzip ausspricht, ist allerdings eine ganz eigen- 
artige und bildet geradezu ein Unikum im modernen Staatsbürger- 
schaftsrechte, indem wir einer ähnlich strengen Deklarierung der 
Negation der pluralen Staatsbürgerschaft bezw. der Exklusivität 
der Staatsbürgerschaft in keinem der positiven Rechte begegnen ”°. 
Und daß die hier gegebene Interpretation auch der Intention 
des Gesetzgebers entspricht, diesbezüglich weisen wir auf die Be- 
gründung des Gesetzentwurfes hin, laut welcher „die mehrfache 
Staatsbürgerschaft ein obsoleter Begriff ist, und wenn sie auch 
in Geltung wäre, zu solchen Komplikationen führen würde, daß 
sie aufgehoben werden müßte“. Wir sind der Meinung, daß 
diese prinzipielle Erklärung des Motivenberiehtes schon an sich 
75° Anläßlich der parlamentarischen Verhandlung des ungarischen Staats- 
bürgerschaftsgesetzes im Jahre 1879 sind auch nach jener Richtung Vor- 
schläge gemacht worden, daß die Inkompatibilität der ungarischen mit 
einer anderen Staatsbürgerschaft im Gesetze selbst expressis verbis aus- 
gesprochen werde. Siehe das Amendement des Abgeordneten Emerich 
Veszter, laut welchem: „Ein ungarischer Staatsbürger nicht gleichzeitig 
Bürger eines anderen Staates sein kann“ („Kepviselöhäzi Iromänyok“. Pro- 
tokolle des Abgeordnetenhauses. 1878-81. Bd. IX. S. 276); sowie das 
Amendement PAUL HOoFFMANNs, laut welchem: „Ein zu einem fremden 
Staate bindendes Untertanenverhältnis mit der ungarischen Staatsbürger- 
schaft unvereinbar ist.“ („Kepviselöhäzi Napld.* Tagebuch des Abgeord- 
netenhauses. 1878—81. Bd. VII. S. 292.) 
”* Daß die praktischen Konsequenzen des Prinzipes der Exklusivität 
auch im ungarischen Gesetze nicht entsprechend durchgeführt sind, hier- 
über vgl. meine Abhandlung: „A magyar ällampolgärsäg kizärölagossäga.“ 
(Die Exklusivität der ungarischen Staatsbürgerschaft) in der Festschrift für 
Prof. Victor Concha. Budapest, 1912. 
”” Vgl. die Begründung zum $ 37 (dem späteren $ 36). „Kepviselöhäzi 
Iromänyok® (Protokolle des Abgeordnetenhauses) 1878—81. Bd. IX. 8. 223. 
20 *
	        
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