Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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diese Ausnahme ist weder die Folge, noch die Quelle irgend einer 
gemeinsamen Staatsbürgerschaft, wie dies Milner zu interpre- 
tieren versucht. 
Die österreichischen Autoren werden im allgemeinen bei Auf- 
stellung ihrer falschen Theorie in erster Linie von der Gemein- 
samkeit der Verteidigung und der Gemeinsamkeit der Wehrmacht 
irregeführt, und im gemeinsamen Heere und in der Gemein- 
samkeit der Verteidigung erblieken sie zugleich die 
Gemeinsamkeit der Wehrpflicht. 
Die Gemeinsamkeit der Verteidigung bedeutet jedoch nicht 
die Gemeinsamkeit der Wehrpflicht. Den ungarischen Staatsbürger 
belastet die Wehrpflicht ausschließlich auf Grund des ungarischen 
Gesetzes, und er erfüllt nur die, aus seiner ungarischen Staatsbürger- 
schaft fließende und dem ungarischen Staate gegenüber bestehende 
Wehrpflicht auch dann, wenn er dieser seiner Pflicht durch den 
Dienst im gemeinsamen Heere obliegt. Gemeinsame Pflichten be- 
stehen überhaupt nicht, und auch die Wehrpflicht kann im Sinne 
des $ 13 des GA. XII, 1867 nur durch ungarische Gesetze be- 
stimmt werden, sowie auch die Durchführung der die Wehrpflicht 
betreffenden Gesetze durch $ 12 des Ausgleichsgesetzes dem un- 
garischen Staate selbst vorbehalten ist”. 
Die Wehrpflicht ist also eine unbedingt selbständige unga- 
rische staatsbürgerliche Verpflichtung, und es kann aus der, in- 
folge der Gemeinsamkeit der Verteidigung bestehenden speziellen 
Art der Erfüllung dieser Pflicht, keine nachteilige Folgerung auf 
Rechnung des selbständigen Charakters der ungarischen Staats- 
bürgerschaft gezogen werden. 
Andererseits pflegen jene österreichischen Autoren, die über 
79% FERDINANDY: „A magyar alkotmänyjog tankönyve“. (Lehrbuch des 
ungarischen Verfassungsrechtes.) Budapest 1911. S. 371. Die Webrpflicht 
ist nicht gemeinsam, weshalb auch mit der Durchführung der Wehrgesetze 
nicht der k. und k. gemeinsame Kriegsminister, sondern der königl. ung: 
Landesverteidigungsminister betraut ist. — Siehe die Vollzugsklausel des 
Wehrgesetzes. (& 88 des GA. XXX: 1912.)
	        
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