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Hieher gehört die Titeländerung des Jahres 1868, worin unter
Anerkennung der Notwendigkeit der Festsetzung einer den neu-
geordneten Verhältnissen angemessenen Titulatur ausgesprochen
wird, daß die unter dem Zepter des Kaisers und Königs stehenden
Länder verfassungsmäßig, nicht — wie das magyarische
Staatsrecht vermeint — vertragsmäßig (oder überhaupt nicht) ver-
einigt sind, im Umfange dieser Vereinigung nur eine Monarchie,
somit auch nur einen völkerrechtlichen Vertragsteil bilden!”, worin
ferner die umfassende Bedeutung des Titels Kaiser von
Oesterreich im Sinne der Proklamation des Jahres
1804 dadurch kundgegeben wird, daß die Mitteilung der ver-
fügten Aenderung nicht an den österreichischen, sondern
an den Ministerrat der Reichsratsländer verfügt wird !",
Ein weiteres Beispiel solcher Doppelformeln bildet das Hand-
schreiben vom 17. Oktober-1889, das die Bezeichnung kaiserlich und
königlich für das gemeinsame Heer zugesteht und gleichzeitig
seine Einheit kraft der pragmatischen Sanktion und der
auf ihr ruhenden Ausgleichsgesetze des Jahres 1867, also kraft
staatsrechtlicher Akte, für endgültig festgestellt er-
klärt 1”. Das Handschreiben vom 30. März 1912, worin das
Rekrutenbewilligungsrecht der Staaten anerkannt, dann aber doch
das Herrscherrecht zur Einberufung der Reservisten und Ersatz-
'reservisten unter besonderen Verhältnissen als einer abändernden
legislativen Verfügung, entzogen erklärt wird'”?, erinnert ganz an
den GA. 1: 1802, worin. einerseits die Darbietung des Rekruten-
dem Thronanfall eintretenden Verwaltungszuständigkeit und der schul-
digen Treue und Ergebenheit keinen Abbruch zu tun vermag.
170 TEZNER, Der Kaiser 8. 82 ff., 29. Bd. der österreichischen Rundschau
S. 358.
171 WERTHEIMER, Graf Julius Andrassy (1910) S. 430, 432.
#2 Wir haben hier einen ausgesprochenen Fall der von APPoNYI,
Separatabdruck S. 47, Rundschau S. 450, bestrittenen, übrigens auch durch
die 8 1, 2, 3,5, 7 usw. des ungarisch-kroatischen Ausgleichs bezeugten Aequi-
valenz der Ausdrücke gemeinsam und staatlich.
173 Vgl. das Morgenblatt der Neuen Freien Presse vom 31. März 1912.