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gemeinsamen Aemtern wirkenden ungarischen Staatsangehörigen
bilden daher keine besondere Kategorie der ungarischen Staats-
angehörigen, die als quasi gemeinsame Staatsbürger, als Unter-
tanen beider Staaten betrachtet werden müßten, sondern die staats-
bürgerliche Stellung derselben unterscheidet sich in keiner Weise
von der Stellung der übrigen ungarischen Staatsangehörigen, sie
haben weder mehr noch weniger Rechte als jene, d. h. ihre unga-
rische Staatsbürgerschaft ist nach jeder Richtung hin ein glei-
cher staatsrechtlicher Status, wie die Staatsbürgerschaft der üb-
rigen ungarischen Staatsangehörigen. Jene Tatsache also, daß
der Dienst in den gemeinsamen Angelegenheiten sowohl den unga-
rischen wie den österreichischen Staatsangehörigen gleicher-
maßen zugänglich gemacht wird, schafft zwischen den beiden
Staatsbürgerschaften keinen organischen Zusammenhang, ebenso,
wie die gemeinsamen Angelegenheiten selbst keine gemeinsame
Souveränität zwischen den beiden Staaten erzeugen.
Und schließlich, was die spezielle Beurteilung der Oester-
reicher in Ungarn in gewissen Beziehungen, so z. B. hinsichtlich
der Auslieferung oder auf anderen Gebieten des Rechtslebens®",
gegenüber den übrigen Ausländern betrifft, muß es hervorgehoben
werden, daß die Quelle dieser exzeptionellen Beurteilung nicht
darin zu suchen ist, als ob zwischen der österreichischen und unga-
rischen Staatsbürgerschaft irgend ein rechtlicher Nexus bestünde,
auf Grund dessen die österreichischen Staatsbürger prinzipiell als
Inländer behandelt werden müßten, sondern der Grund dieser
81 So statuieren einzelne ungarische Gesetze zugunsten der Oesterrei-
cher Ausnahmen von den für die Ausländer vorgeschriebenen Normen, z. B.
& 5 des GA, XLI: 1895 betreffend die Schutzmarken, $ 63 des GA. XXXVI:
1895 über die Erfindungspatente, weiters 8 145 des Strafgesetzbuches. GA.V:
1878.) Außerdem sichern auch einzelne, zwischen Oesterreich und Ungarn
abgeschlossene internationale Verträge den Bürgern der beiden Staaten
gegenseitig eine günstigere Stellung gegenüber anderen Ausländern zu, 80
z. B. in Zell- und Handelsangelegenheiten, oder hinsichtlich des Schutzes
des Autorenrechtes. (GA. IX: 1887.)