Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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zogenen Tatsachen die Selbständigkeit der ungarischen Staats- 
bürgerschaft unberührt ließen, so blieben auch jene Versuche 
ohne Wirkung und Folgen, welche seit 1867 auf die Herstellung 
irgend einer rechtlichen Verbindung zwischen den beiden Staats- 
bürgerschaften gerichtet waren. 
Wie wir gesehen, war das Festhalten an dem Prinzipe der 
Exklusivität der Staatsbürgerschaft jene Waffe, mit welcher Un- 
garn sich gegen diese Bestrebungen verteidigen und deren Wir- 
kungen von sich abwehren konnte. Mit Itücksicht auf das Ver- 
hältnis Ungarns zu Oesterreich gewinnt derart das Prinzip der 
Exklusivität der ungarischen Staatsbürgerschaft geradezu die Kraft 
einer Verfassungsgarantie.
	        
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