Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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der Vereinigten Staaten erließ auch unter dem 13. Juli 1898 für 
Cuba eine Proklamation, in welcher sich im wesentlichen gleiche 
Bestimmungen, wie in den Artikeln 52 und 53 der Haager Kon- 
vention finden. Der Artikel VII des Pariser Friedens von 1899 
bestimmt: „Die Vereinigten Staaten und Spanien verzichten ge- 
genseitig auf alle Ansprüche auf Schadensersatz irgendwelcher 
Art, welche seit dem Beginn der Insurrektion auf Cuba bis zum 
Austausch der Ratifikationen des Friedensvertrags für den einen 
Staat oder dessen Angehörige oder Untertanen gegen den andern 
Staat entstanden sein mögen, mit Einschluß der Ansprüche auf 
Ersatz von Kriegskosten. Die Vereinigten Staaten werden alle 
Ansprüche ihrer Staatsangehörigen gegen Spanien, auf die in dem 
vorhergehenden Verzicht geleistet ist, feststellen und regeln.* Die 
Insel Cuba wurde in dem erwähnten Frieden von Spanien abge- 
treten und. von den Vereinigten Staaten zunächst in Verwaltung 
genommen und dann dem neuen cubanischen Gemeinwesen über- 
lassen, Portorico ging dureh Abtretung in die Souveränetät der 
Vereinigten Staaten über. Personen, welche durch den Krieg auf 
Portorico und auf Cuba geschädigt waren, suchten von den Ver- 
einigten Staaten Ersatz zu erhalten, indessen ohne Erfolg. 
Ein Urteil des höchsten Gerichtshofs aus dem Jahre 1904 be- 
schäftigt sich mit folgendem Fall. Im Juli 1898 nahmen die 
Streitkräfte der Vereinigten Staaten in dem Hafen Ponce auf 
Portorieco ein Schiff eines spanischen Staatsangehörigen, Hijo, in 
Beschlag und gebrauchten es zu militärischen Zwecken. Der Eigen- 
tümer verlangte später Ersatz für den Gebrauch des Schiffes und 
den entstandenen Schaden. Im August 1898 wurde zwischen 
Spanien und den-Vereinigten Staaten ein Waffenstillstand ge- 
schlossen, mit welchem der Krieg tatsächlich aufhörte. Der 
höchste Gerichtshof nahnı aber an, daß der Kriegszustand recht- 
lich bis zur Ratifikation des Friedensvertrags bestanden habe, und 
daß daher das Schiff während des Kriegszustandes zu militärischen 
Zwecken in Beschlag genommen und gebrauchtsei. Der Kläger stützte
	        
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