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mation erlassen wurde, in welcher u. a. zugesichert war, daß Pri-
vateigentum, sowohl dasjenige der einzelnen Personen, wie das
der Korporationen respektiert und nur aus besonderen Gründen
konfisziert werden solle; Transportmittel, sowie Telegraphenlinien
und Kabel dürften, auch wenn sie Privatpersonen gehörten, durch
die okkupierenden Streitkräfte mit Beschlag belegt werden, sie
dürften aber, wenn ihre Vernichtung nicht wegen der kriegerischen
Operationen notwendig sei, nicht zurückbehalten werden. Das
Privateigentum, welches für den Gebrauch der Armee wegge-
nommen wäre, sollte bezahlt werden, wenn möglich bar, nach
einer billigen Schätzung, sonst sollten Empfangsbescheinigungen
dafür ausssestellt werden.
Eine Aktiengesellschaft in Philadelphia hatte eine Zweig-
niederlassung auf der Insel Cuba. Während des Krieges im Jahre
1898 wurde, um einer Ansteckung der nordamerikanischen Sol-
daten durch gelbes Fieber vorzubeugen, für erforderlich gehalten,
alle Gebäude, welche Fieberkeime enthalten könnten, zu vernichten.
Aus diesem Grunde wurden 66 Gebäude der Gesellschaft nieder-
gebrannt. Die Gesellschaft verlangte nun Ersatz des Schadens
zum Betrage von 31 000 Dollar von der Bundesregierung. Der An-
spruch wurde durch ein Urteil des höchsten Gerichtshofs der
Vereinigten Staaten im Februar 1909? zurückgewiesen. Diese
Entscheidung war eine Konsequenz früherer Urteile. Es wurde
dabei insbesondere hervorgehoben, wenn die Gesellschaft auch den
Vereinigten Staaten angehört habe, so hätte sie doch während
des Krieges in Bezug auf ihr im feindlichen Lande befindliches
Vermögen als feindlieh angesehen werden müssen ®.
Ein ähnlicher Fall, wie der Fall Hijo ist neuerdings von dem
höchsten Gerichtshof der Vereinigten Staaten entschieden. Am
17. Juli 1898 wurde das Dampfschiff San Juan im Hafen von
Santiago von der nordamerikanischen Landarmee weggenommen.
2 United States Reports, Bd. 212, S. 297 ff.
® [jeber den näheren Inhalt des Urteils vgl. Das Recht 1910, 8. 120.