Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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mation erlassen wurde, in welcher u. a. zugesichert war, daß Pri- 
vateigentum, sowohl dasjenige der einzelnen Personen, wie das 
der Korporationen respektiert und nur aus besonderen Gründen 
konfisziert werden solle; Transportmittel, sowie Telegraphenlinien 
und Kabel dürften, auch wenn sie Privatpersonen gehörten, durch 
die okkupierenden Streitkräfte mit Beschlag belegt werden, sie 
dürften aber, wenn ihre Vernichtung nicht wegen der kriegerischen 
Operationen notwendig sei, nicht zurückbehalten werden. Das 
Privateigentum, welches für den Gebrauch der Armee wegge- 
nommen wäre, sollte bezahlt werden, wenn möglich bar, nach 
einer billigen Schätzung, sonst sollten Empfangsbescheinigungen 
dafür ausssestellt werden. 
Eine Aktiengesellschaft in Philadelphia hatte eine Zweig- 
niederlassung auf der Insel Cuba. Während des Krieges im Jahre 
1898 wurde, um einer Ansteckung der nordamerikanischen Sol- 
daten durch gelbes Fieber vorzubeugen, für erforderlich gehalten, 
alle Gebäude, welche Fieberkeime enthalten könnten, zu vernichten. 
Aus diesem Grunde wurden 66 Gebäude der Gesellschaft nieder- 
gebrannt. Die Gesellschaft verlangte nun Ersatz des Schadens 
zum Betrage von 31 000 Dollar von der Bundesregierung. Der An- 
spruch wurde durch ein Urteil des höchsten Gerichtshofs der 
Vereinigten Staaten im Februar 1909? zurückgewiesen. Diese 
Entscheidung war eine Konsequenz früherer Urteile. Es wurde 
dabei insbesondere hervorgehoben, wenn die Gesellschaft auch den 
Vereinigten Staaten angehört habe, so hätte sie doch während 
des Krieges in Bezug auf ihr im feindlichen Lande befindliches 
Vermögen als feindlieh angesehen werden müssen ®. 
Ein ähnlicher Fall, wie der Fall Hijo ist neuerdings von dem 
höchsten Gerichtshof der Vereinigten Staaten entschieden. Am 
17. Juli 1898 wurde das Dampfschiff San Juan im Hafen von 
Santiago von der nordamerikanischen Landarmee weggenommen. 
2 United States Reports, Bd. 212, S. 297 ff. 
® [jeber den näheren Inhalt des Urteils vgl. Das Recht 1910, 8. 120.
	        
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