Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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kapituliert habe, und nicht, wie Portorico, genonmen sei, und daß 
die Proklamation des Präsidenten der Vereinigten Staaten für Cuba 
den Schutz des Privateigentums zusichere, und führe aus, daß 
danach die rechtliche Lage dieselbe sei, wie wenn in den Verei- 
nigten Staaten ein Vermögensgegenstand für den Staatsgebrauch 
eingezogen werde. Dieses könne nicht als zutreffend angesehen 
werden. Nach den Ausführungen von KENT (Commentaries ], 
S. 92) sei es allgemein Gebrauch, daß Privateigentum auf dem 
Lande vom Feinde nicht angegriffen werden dürfe, außer wenn 
solches in besonderen Fällen durch die Bedürfnisse der Kriegfüh- 
rung geboten sei, oder an einem im Sturm genommenen Platze. 
Dieses möge richtig sein. Ebenfalls möge es richtig sein, was 
KENT weiter sage, daß, wenn der Eroberer unüberlegterweise 
über diese Grenze hinausgehe, oder wenn die Beschlagnahme 
des Privateigentums für die Bedürfnisse des Krieges nicht un- 
bedingt notwendig sei, und Privateigentum zum Zwecke des 
Erwerbs mit Beschlag belegt werde, hierin eine Verletzung des 
modernen Kriegsgebrauchs liege. Wäre die Sache hier so, so 
würde die Frage entstehen, ob der Fall vor die Gerichte gehöre. 
Hier handle es sich aber um eine Beschlagnahme, die durch die un- 
mittelbaren Bedürfnisse der Kriegführung geboten gewesen sei, 
nicht um eine Beute. In der Proklamation des Präsidenten sei 
nichts enthalten, worauf sich der Anspruch der Klägerin stützen 
könne. Der Kriegszustand habe auch nach der Kapitulation von 
Santiago anderswo fortgedauert. Wolle man aber aunehmen, daß 
die Beschlagnahme unter Verletzung der Regeln des Kriegsge- 
brauchs oder der Bestimmungen der Proklamation des Präsidenten 
erfolgt sei, so würde es sich um eine widerrechtliche Handlung 
der Militärbehörde handeln. Für Ansprüche, die wegen wider- 
rechtlicher Handlungen gegen die Vereinigten Staaten erhoben 
würden, sei aber, wie bereits in dem Falle Hijo bemerkt, nach 
der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten der Court of Claims 
nicht zuständig *. 
* American Journal of International Law, Bd. VI, S. 509 ft.
	        
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