— 316 —
kapituliert habe, und nicht, wie Portorico, genonmen sei, und daß
die Proklamation des Präsidenten der Vereinigten Staaten für Cuba
den Schutz des Privateigentums zusichere, und führe aus, daß
danach die rechtliche Lage dieselbe sei, wie wenn in den Verei-
nigten Staaten ein Vermögensgegenstand für den Staatsgebrauch
eingezogen werde. Dieses könne nicht als zutreffend angesehen
werden. Nach den Ausführungen von KENT (Commentaries ],
S. 92) sei es allgemein Gebrauch, daß Privateigentum auf dem
Lande vom Feinde nicht angegriffen werden dürfe, außer wenn
solches in besonderen Fällen durch die Bedürfnisse der Kriegfüh-
rung geboten sei, oder an einem im Sturm genommenen Platze.
Dieses möge richtig sein. Ebenfalls möge es richtig sein, was
KENT weiter sage, daß, wenn der Eroberer unüberlegterweise
über diese Grenze hinausgehe, oder wenn die Beschlagnahme
des Privateigentums für die Bedürfnisse des Krieges nicht un-
bedingt notwendig sei, und Privateigentum zum Zwecke des
Erwerbs mit Beschlag belegt werde, hierin eine Verletzung des
modernen Kriegsgebrauchs liege. Wäre die Sache hier so, so
würde die Frage entstehen, ob der Fall vor die Gerichte gehöre.
Hier handle es sich aber um eine Beschlagnahme, die durch die un-
mittelbaren Bedürfnisse der Kriegführung geboten gewesen sei,
nicht um eine Beute. In der Proklamation des Präsidenten sei
nichts enthalten, worauf sich der Anspruch der Klägerin stützen
könne. Der Kriegszustand habe auch nach der Kapitulation von
Santiago anderswo fortgedauert. Wolle man aber aunehmen, daß
die Beschlagnahme unter Verletzung der Regeln des Kriegsge-
brauchs oder der Bestimmungen der Proklamation des Präsidenten
erfolgt sei, so würde es sich um eine widerrechtliche Handlung
der Militärbehörde handeln. Für Ansprüche, die wegen wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Vereinigten Staaten erhoben
würden, sei aber, wie bereits in dem Falle Hijo bemerkt, nach
der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten der Court of Claims
nicht zuständig *.
* American Journal of International Law, Bd. VI, S. 509 ft.