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kontingents für 3 Jahre, jedoch mit dem Beisatze angenommen
wird, ne per hanc acceptationem fundamentalibus Regni legibus
praehabitisque Regiis in ratione defensione Juribus quidpiam
derogetur. Beide Staatsakte ruhen auf der Erwägung, daß kraft
der pragmatischen Sanktion dem Lande eine unbedingte Ver-
teidigungspflicht obliege, der unbedingt durch Maßnahmen zu ent-
sprechen ist, quae securitati plene conveniant!“. Formeln dieser
Art beugen, da sich die Stände dabei bescheiden, schwereren Ver-
wicklungen vor, erklären aber zugleich die Endlosigkeit der staats-
rechtlichen ungarischen Fragen !”°.
APPONYI, der den Kampf gegen die Gesamtstaatliche Theorie
in den Formen des gemeinrechtlichen Prozesses führt, in welchem
auch notorische Tatsachen durch Widerspruch beweisbedürftig
wurden, bestreitet, daß der Kaiser noch im Jahre 1867 an seiner
gesamtstaatlichen Auffassung festgehalten habe, und reklamiert ıhn
von diesem Jahr ab für die 1848er ungarische Unabhängigkeits-
partei 17%! Wie nun der Kaiser nach 1867 im Zustand der Freiheit
von politischen Zwangslagen gedacht hat. erhellt aus den hier
angeführten staatsrechtlichen Akten. Sofern es aber darauf an-
kommt, festzustellen, wie der Kaiser das Verhältnis des Ausgleichs
zur Gesamtstaatsidee in dem Zeitpunkt, in welchem er in seinen
Grundzügen feststand !77, aufgefaßt hat, so bietet hierüber volle
Klarheit das Patent vom 2. Januar 1867 RGB. Nr. 1, worin (Abs.2) den
„Bestandteilen des Kaiserstaates“ im Hinblick auf den Stand
der Ausgleichsverhandlungen mitgeteilt wird, daß der Kaiser es
als seine erste und heiligste Pflieht erachte, den gesicherten Be-
174 Ü'EZNER, Der österreichische Kaisertitel S. 20.
175 Das wird nunmehr auch von AppoNY1ı, Separatabdruck S. 19, Rund-
schau S. 257 zugestanden und sogar in der Richtung ausgeführt, daß man
in den Ausgleich den unabhängigen ungarischen Staat und die österreichi-
sche Gesamtstaatsidee hineindeuten könne. TEZNER, Österreichische Rund-
schau 29. Bd. $. 432.
176 Separatabdruck S. 40 und 44; Rundschau S. 341, 344.
7 Sammlung HEcKeEnASsST S. VII.