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und daß sich in diesen Verträgen eine ausdrückliche Bestimmung
befunden habe, der zufolge Inländer nicht ausgeliefert werden
sollten. Die streitige Frage könne also bei Abschluß des Vertrages
nicht übersehen sein.
Die italienische Regierung ließ sich durch diese Ausführungen
von ihrem Standpunkt nicht abbringen. Sie faßte den Ausliefe-
rungsvertrag so auf, daß er in bezug auf die auszuliefernden Per-
sonen keine volle Reziprozität gewähre. Die nordamerikanische
Regierung habe sich verpfliehtet, auch Inländer auszuliefern, wie
solches nach den dortigen Gesetzen gestattet sei. Die von der
italienischen Regierung übernommene Verpflichtung zur Ausliefe-
rung dagegen sei auf Ausländer beschränkt. Inländer dürften
nach den italienischen Gesetzen nicht ausgeliefert werden. Der
nordamerikanischen Regierung blieb nichts übrig, als sich hierbei
einstweilen zu beruhigen. Sie sah davon ab, weitere Anträge auf
Auslieferung von Inländern an die italienische Regierung zu rich-
ten. Ja, sie gewährte selbst der italienischen Regierung auf deren
Antrag Rechtshilfe in Untersuchungen gegen Italiener wegen straf-
barer Handlungen, die in den Vereinigten Staaten begangen waren,
da sie es verhüten wollte, daß diese Handlungen ungesühnt blieben‘.
In neuester Zeit ist nun ein Fall eingetreten, in welchem um-
gekehrt die italienische Regierung die Auslieferung eines Nord-
amerikaners von der nordamerikanischen Regierung verlangte.
Ein Nordamerikaner, namens Charlton, hatte in Italien einen
Mord verübt. Es war ihm gelungen, sich nach den Vereinigten
* In dem zwischen den Vereinigten Staaten von Nordamerika und Ar-
gentinien am 26. September 1896 geschlossenen und am 20. Juni 1900 rati-
fizierten Auslieferungsvertrage ist im Art. III ausdrücklich bestimmt, daß
die Nationalität des Angeschuldigten in keinem Fall die Auslieferung hin-
dern solle. (Nouveau Recueil gengral des Traites, 2. Serie, XXVIII, 8.57.) Die
vorherigen Erfahrungen scheinen es angeraten zu haben, eine ausdrück-
liche Bestimmung bezüglich der Auslieferung von Inländern aufzunehmen
und sich nicht darauf zu beschränken, eine allgemeine Verpflichtung zur
Auslieferung zu statuieren.