— 3283 —
rade dieses engeren Vollzugsrechts hat seine notwendigen inner-
lichen und historischen Gründe. Die praktische Benutzbarkeit
des Instituts ist dabei sicherlich durch seine Unübersichtlichkeit
und Verworrenheit erheblich vermindert. Andererseits ist aber
bisher, wie wohl gesagt werden kann, zu einer befriedigenden
einheitlichen Darstellung des dogmatischen Teiles des Verwaltungs-
zwangsrechts die Zeit noch nicht reif gewesen, Einen wesent-
lichen Grundstein hat zwar die Monographie von ANSCHÜTZ über
das Recht des Verwaltungszwanges in Preußen im Verwaltungs-
archiv Bd.-I S. 389 ff. aus dem Jahre 1893 geboten. Ohne diese
Vorarbeit würde noch heute jedes Studium über das Verwaltungs-
zwangsrecht sehr erschwert sein. Aber jener Aufsatz enthielt
im wesentlichen nur den historischen Unterbau.
Allerdings ist die Rechtswissenschaft inzwischen nicht müßig
geblieben; doch sind in dogmatischer Richtung stets nur Einzel-
fragen bearbeitet worden, so hat z. B. der Sonderfall, ob die
Zwangsmittel der Exekutivstrafen auch dort angewendet werden
können, wo bereits eine allgemeine strafrechtliche Norm ein Tun
oder Unterlassen vorschreibe, eine reiche Erörterung in der Lite-
ratur gefunden (NEUCAMP°®, HOFACKER®), während die einschlägigen
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts über diese Fragen
unzählbar geworden sind. Tiefergehende Studien hat SCHULTZEN-
STEIN der Spezialfrage nach der Vertretung bei der (polizeilichen)
Zwangsvollstreckung zugewandt®. Solehe und andere Aufsätze
haben das Material höchst dankenswert vermehrt, immerhin aber
fehlt zur Stunde noch eine zusammenfassende Systematik. Auch
der Abschnitt allgemeinen Inhalts, den OTTO MAYER dem Polizei-
® Die polizeilichen Verfügungen zur Verhütung strafbarer Handlungen
(oder Unterlassungen) und deren Durchführung nach preußischem Recht.
Verwaltungs-Archiv Band III S.1M.
* In Verwaltungs-Archiv Band XIV S. 447 ff.; weiteres Material vgl.
bei v. Brter, Handwörterbuch Aufl. 1911 S. 1028 £.
5 In Verwaltungs-Archiv Bd. XIV 8. 1ff.; Zeitschrift für Zivilproz.
Bd. XXXV S. 475 £.