Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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rade dieses engeren Vollzugsrechts hat seine notwendigen inner- 
lichen und historischen Gründe. Die praktische Benutzbarkeit 
des Instituts ist dabei sicherlich durch seine Unübersichtlichkeit 
und Verworrenheit erheblich vermindert. Andererseits ist aber 
bisher, wie wohl gesagt werden kann, zu einer befriedigenden 
einheitlichen Darstellung des dogmatischen Teiles des Verwaltungs- 
zwangsrechts die Zeit noch nicht reif gewesen, Einen wesent- 
lichen Grundstein hat zwar die Monographie von ANSCHÜTZ über 
das Recht des Verwaltungszwanges in Preußen im Verwaltungs- 
archiv Bd.-I S. 389 ff. aus dem Jahre 1893 geboten. Ohne diese 
Vorarbeit würde noch heute jedes Studium über das Verwaltungs- 
zwangsrecht sehr erschwert sein. Aber jener Aufsatz enthielt 
im wesentlichen nur den historischen Unterbau. 
Allerdings ist die Rechtswissenschaft inzwischen nicht müßig 
geblieben; doch sind in dogmatischer Richtung stets nur Einzel- 
fragen bearbeitet worden, so hat z. B. der Sonderfall, ob die 
Zwangsmittel der Exekutivstrafen auch dort angewendet werden 
können, wo bereits eine allgemeine strafrechtliche Norm ein Tun 
oder Unterlassen vorschreibe, eine reiche Erörterung in der Lite- 
ratur gefunden (NEUCAMP°®, HOFACKER®), während die einschlägigen 
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts über diese Fragen 
unzählbar geworden sind. Tiefergehende Studien hat SCHULTZEN- 
STEIN der Spezialfrage nach der Vertretung bei der (polizeilichen) 
Zwangsvollstreckung zugewandt®. Solehe und andere Aufsätze 
haben das Material höchst dankenswert vermehrt, immerhin aber 
fehlt zur Stunde noch eine zusammenfassende Systematik. Auch 
der Abschnitt allgemeinen Inhalts, den OTTO MAYER dem Polizei- 
® Die polizeilichen Verfügungen zur Verhütung strafbarer Handlungen 
(oder Unterlassungen) und deren Durchführung nach preußischem Recht. 
Verwaltungs-Archiv Band III S.1M. 
* In Verwaltungs-Archiv Band XIV S. 447 ff.; weiteres Material vgl. 
bei v. Brter, Handwörterbuch Aufl. 1911 S. 1028 £. 
5 In Verwaltungs-Archiv Bd. XIV 8. 1ff.; Zeitschrift für Zivilproz. 
Bd. XXXV S. 475 £.
	        
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