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zwang und der polizeilichen Zwangsvollstreckung in seinem Deutschen
Verwaltungsrecht (1895 8 23, S. 326 ff.) gewidmet hat, vermag
die Lücke nicht zu füllen, schon wegen der teils engeren, teils
weiteren Dehnung seines Zieles. Ebensowenig hat BORNHAK in
seinem neuesten Preußischen Staatsrecht (1912) die praktische
Lösung gebracht, während der Artikel über das Verwaltungs-
zwangsrecht in VON BITTERs Handwörterbuch® sich naturgemäß
zu enge Grenzen gesetzt hat”.
Für diesen Mangel einer erschöpfenden Darstellung ist die Er-
klärung vielleicht einzig und allein darin zu suchen, daß das An-
ordnungs- und das Vollzugsrecht allgemeine Begriffe sind und als
solche noch nicht genügend durchgearbeitet waren. Sie gehören
eben dem ungeschriebenen allgemeinen Teile des Verwaltungsrechts
an. Mit diesem Hinweis wird der kundige Leser alsbald in die
Fülle der Probleme versetzt werden, welche die Frage nach dem
allgemeinen Teile des Verwaltungsrechts in sich birgt. Neuer-
dings ist hierbei zunächst eine Förderung erfolgt durch die Arbeit
KORMANNs über das System der rechtsgeschäftlichen Staatsakte
(1910), welche den Untertitel trägt: Verwaltungs- und prozeß-
rechtliche Untersuchungen zum allgemeinen Teile des öffentlichen
Rechts® Auch andere kürzere, inzwischen unternommene Unter-
suchungen haben sich über allgemeine Fragen des Verwaltungs-
rechts ausgelassen und werden im Laufe der Arbeit genannt werden.
So sind in den letzten Jahren die allgemeinen verwaltungsrecht-
lichen Probleme in den Fluß gekommen und zwar derart, daß man
erfolgreich weiter bauen kann. Der allgemeine Teil des Ver-
e 8. 1028 ff.
° Weitere Literatur siehe auch bei FLEINER, Institutionen des Dt.
Verwaltgsr. 2. Aufl. 1912. 8. 193 Anm. 1.
® Sie hat den Preis der Rudolph-Schleiden-Stiftung vom Jahre 1906
für eine Arbeit über „die allgemeine Lehre von den Verwaltungsakten‘
erhalten. Vgl. hierzu PıLoTy im Archiv für öffentl. Recht Band XXVIII
8. 884 ff., FRIEDRICHS im Preuß. Verw.Blatt Bd. XXXIIL S. 238, derselbe im
Verw.Archiv XXI S. 146 ff.