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dürfte deshalb wohl als Forschungsmethode, nicht aber als Syste-
matisierungsgrundlage empfehlenswert sein", Dagegen drängt
sich die Zweiteilung in allgemeines und spezielles Verwaltungs-
recht von selbst auf. Das spezielle Verwaltungsrecht behandelt
mit den Worten SPIEGELs (S. 56) „jene Normen als zusammen-
gehörig, welche einem bestimmten Verwaltungszweck dienen (Bau-,
Weg-, Schul-, Gewerbe-, Versicherungsrecht usw.), während das
allgemeine Verwaltungsrecht jede einzelne Erscheinung des Ver-
waltungsrechts daraufhin prüft, inwieweit sich in ihr die allge-
meinen Typen verwaltungsrechtlicher Gestaltungen ausgeprägt
finden“. Schärfer und etwas abweichend ist vom Standpunkt des
Praktikers aus das allgemeine Verwaltungsrecht: der positiv-
rechtliche Niederschlag der Bestimmungen allgemeiner Natur,
welche sich aus dem fast unübersehbaren Gebiete des speziellen
Verwaltungsrechts, vereint aus inneren ideellen Gründen, mehr
oder weniger gemeinsam herausgearbeitet haben. Die positiv-
rechtliche Gestaltung hat es — leider — mit sich gebracht, daß
die Regelung des allgemeinen Verwaltungsrechts nicht immer von
der höheren Warte der konsequenten Begriffe aus erfolgt ist und
die Uebersichtlichkeit und Einheitlichkeit vermissen läßt, ein Mangel,
der insbesondere auch bei dem Verwaltungszwangsrecht vorliegt.
Auch hier ist Stein zu Stein getragen worden, ohne daß man
sich immer über den Grundriß des Baues klar war. Daß wir es.
bei dem Anordnungs- und Vollzugsrecht in systematischer Hin-
sicht mit allgemeinen Begriffen, mit Begriffen aus dem allgemeinen
Verwaltungsrecht, zu tun haben, dürfte heut ernstlich nicht be-
zweifelt werden. Vom ideellen Standpunkt wäre es auch durchaus
möglich und durchführbar, ein allgemeines Verwaltungszwangsrecht.
begrifflich zu konstruieren, das für alle Spezialdisziplinen in gleicher
Weise geltendund verwertbar sein könnte. Man könnte verführt sein,
ıı Vgl. SpizaEL, a.a. O. 8.58, 55 ff. — FLEInerR, Ueber die Umbildung
zivilrechtlicher Institute durch das öffentliche Recht. Antrittsrede. 1906.
8.1.