Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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dürfte deshalb wohl als Forschungsmethode, nicht aber als Syste- 
matisierungsgrundlage empfehlenswert sein", Dagegen drängt 
sich die Zweiteilung in allgemeines und spezielles Verwaltungs- 
recht von selbst auf. Das spezielle Verwaltungsrecht behandelt 
mit den Worten SPIEGELs (S. 56) „jene Normen als zusammen- 
gehörig, welche einem bestimmten Verwaltungszweck dienen (Bau-, 
Weg-, Schul-, Gewerbe-, Versicherungsrecht usw.), während das 
allgemeine Verwaltungsrecht jede einzelne Erscheinung des Ver- 
waltungsrechts daraufhin prüft, inwieweit sich in ihr die allge- 
meinen Typen verwaltungsrechtlicher Gestaltungen ausgeprägt 
finden“. Schärfer und etwas abweichend ist vom Standpunkt des 
Praktikers aus das allgemeine Verwaltungsrecht: der positiv- 
rechtliche Niederschlag der Bestimmungen allgemeiner Natur, 
welche sich aus dem fast unübersehbaren Gebiete des speziellen 
Verwaltungsrechts, vereint aus inneren ideellen Gründen, mehr 
oder weniger gemeinsam herausgearbeitet haben. Die positiv- 
rechtliche Gestaltung hat es — leider — mit sich gebracht, daß 
die Regelung des allgemeinen Verwaltungsrechts nicht immer von 
der höheren Warte der konsequenten Begriffe aus erfolgt ist und 
die Uebersichtlichkeit und Einheitlichkeit vermissen läßt, ein Mangel, 
der insbesondere auch bei dem Verwaltungszwangsrecht vorliegt. 
Auch hier ist Stein zu Stein getragen worden, ohne daß man 
sich immer über den Grundriß des Baues klar war. Daß wir es. 
bei dem Anordnungs- und Vollzugsrecht in systematischer Hin- 
sicht mit allgemeinen Begriffen, mit Begriffen aus dem allgemeinen 
Verwaltungsrecht, zu tun haben, dürfte heut ernstlich nicht be- 
zweifelt werden. Vom ideellen Standpunkt wäre es auch durchaus 
möglich und durchführbar, ein allgemeines Verwaltungszwangsrecht. 
begrifflich zu konstruieren, das für alle Spezialdisziplinen in gleicher 
Weise geltendund verwertbar sein könnte. Man könnte verführt sein, 
  
ıı Vgl. SpizaEL, a.a. O. 8.58, 55 ff. — FLEInerR, Ueber die Umbildung 
zivilrechtlicher Institute durch das öffentliche Recht. Antrittsrede. 1906. 
8.1.
	        
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