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man auch unter jenem besser die Art und Weise „wie“, unter
diesem die Tatsache „daß“ eine Anordnung verwirklicht werden
kann, verstehen könnte. Der Begriff des Anordnungsrechts ist
von erster und grundlegender Bedeutung. Ohne Klarheit über
das Wesen des Anordnungsrechts kann das Verwaltungszwangs-
recht nicht systematisiert werden. An diesem Mangel allein
dürfte eine Reihe von Spezialuntersuchungen gescheitert sein.
Anordnungs- und Vollzugsrecht sind in mancherlei Bezie-
hungen auf das engste miteinander verknüpft. Deshalb muß sich
unsere Darstellung zunächst den Anordnungen zuwenden. Damit
aber führt der Weg in Gebiete, die in besonderem Maße der Vor-
arbeit entbehren. Die Resultate werden dementsprechend auch
unsicher und hypothetischer Natur sein. Es wird manchmal Mut
dazu gehören, überhaupt Stellung zu nehmen, und wo dies ge-
schehen muß, wird ein Vorbehalt erlaubt sein®.
Das Anordnungsrecht (Gewaltrecht).
Anordnungen sind Ausflüsse des staatshoheitlichen Imperiums.
Sie sind „Staatsakte“, „Verwaltungsakte*, bei denen unter Sub-
sumtion eines bestimmten konkreten Tatbestandes unter eine be-
stehende Rechtsnorm ein Ge- oder ein Verbot, gerichtet auf ein
bestimmtes Handeln, Dulden oder Unterlassen, gegen ein be-
stimmtes Rechtssubjekt von der Behörde erlassen wird. Gleich-
bedeutend werden eine Anzahl weiterer Ausdrücke gebraucht, wie:
Verfügung, Einzelverfügung, Individualverfügung, gewaltrechtliche
Verfügung, Befehle, administrative Befehle, gewaltrechtliche Be-
fehle, imperative Verwaltungsakte, amtliche publizistische Rechts-
geschäfte, Gebote-Verbote, auch nur Bestimmungen, Entscheidun-
13 Die Arbeit erhebt keinen Anspruch darauf, in ihrem ersten Teile
einen Grundriß des allgemeinen Verwaltungsrechts bieten zu wollen. Ihr
Zweck war eben, wie im Text hervorgehoben, die Darstellung des zweiten
und dritten Abschnittes, welche die Grundlagen des nichtkodifizierten Ver-
waltungszwangsrechtes enthalten.
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