Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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man auch unter jenem besser die Art und Weise „wie“, unter 
diesem die Tatsache „daß“ eine Anordnung verwirklicht werden 
kann, verstehen könnte. Der Begriff des Anordnungsrechts ist 
von erster und grundlegender Bedeutung. Ohne Klarheit über 
das Wesen des Anordnungsrechts kann das Verwaltungszwangs- 
recht nicht systematisiert werden. An diesem Mangel allein 
dürfte eine Reihe von Spezialuntersuchungen gescheitert sein. 
Anordnungs- und Vollzugsrecht sind in mancherlei Bezie- 
hungen auf das engste miteinander verknüpft. Deshalb muß sich 
unsere Darstellung zunächst den Anordnungen zuwenden. Damit 
aber führt der Weg in Gebiete, die in besonderem Maße der Vor- 
arbeit entbehren. Die Resultate werden dementsprechend auch 
unsicher und hypothetischer Natur sein. Es wird manchmal Mut 
dazu gehören, überhaupt Stellung zu nehmen, und wo dies ge- 
schehen muß, wird ein Vorbehalt erlaubt sein®. 
Das Anordnungsrecht (Gewaltrecht). 
Anordnungen sind Ausflüsse des staatshoheitlichen Imperiums. 
Sie sind „Staatsakte“, „Verwaltungsakte*, bei denen unter Sub- 
sumtion eines bestimmten konkreten Tatbestandes unter eine be- 
stehende Rechtsnorm ein Ge- oder ein Verbot, gerichtet auf ein 
bestimmtes Handeln, Dulden oder Unterlassen, gegen ein be- 
stimmtes Rechtssubjekt von der Behörde erlassen wird. Gleich- 
bedeutend werden eine Anzahl weiterer Ausdrücke gebraucht, wie: 
Verfügung, Einzelverfügung, Individualverfügung, gewaltrechtliche 
Verfügung, Befehle, administrative Befehle, gewaltrechtliche Be- 
fehle, imperative Verwaltungsakte, amtliche publizistische Rechts- 
geschäfte, Gebote-Verbote, auch nur Bestimmungen, Entscheidun- 
13 Die Arbeit erhebt keinen Anspruch darauf, in ihrem ersten Teile 
einen Grundriß des allgemeinen Verwaltungsrechts bieten zu wollen. Ihr 
Zweck war eben, wie im Text hervorgehoben, die Darstellung des zweiten 
und dritten Abschnittes, welche die Grundlagen des nichtkodifizierten Ver- 
waltungszwangsrechtes enthalten. 
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