Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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deutung nicht aberkennen können. Das Endergebnis berührt sich 
mit der Auffassung zahlreicher Systematiker (so KORMANN, 8. 50 ff. 
und die dort angeführte Literatur, wohl auch neuerdings BORNHAK 
a. &. O. Bd. I, S.471ff.). Diese Gründe bringen die richterliche 
und verwaltende Tätigkeit in einen natürlichen Gegensatz zu der 
gesetzgebenden Gewalt, bei welcher eben nicht ein konkreter Tat- 
bestand unter eine Rechtsnorm gestellt, vielmehr erst diese Rechts- 
norm „gesetzt“ wird. Für die vorliegende Arbeit ergibt sich aber, 
daß für die Anordnungen ihrem Wesen nach das Gebiet der 
Rechtssetzung und damit alles, was Gesetz und Verordnung in der 
Bedeutung des Gesetzes ist, wegfällt. Die Anordnung kann nicht 
dort liegen, wo erst die Norm gesucht und gebaut wird, sondern 
nur dort, wo sie vorhanden ist und angewendet wird 1%. 
In dem Rest des innerstaatlichen Rechtsgebiets nach Ausschluß 
der gesetzgebenden Tätigkeit ruht die Fülle der eigentlichen Ver- 
waltungsakte. Jede behördliche Tätigkeit im weitesten Sinne (auch 
die Rechtsprechung) ist als Verwaltungsakt im weiteren Sinne 
anzusprechen. Nicht von Belang sind aber für die vorliegende 
Arbeit naturgemäß die rein privatrechtlichen Staatsakte, nämlich 
alle die Fälle, wo der Staat als Privatrechtssubjekt, z. B. als 
Käufer, Mieter, Pächter, Muter usf., auftritt. 
Bei den dann wieder übrigbleibenden Verwaltungsakten wird 
ein natürlicher Gegensatz bald in die Augen fallen. Dieser Gegen- 
satz beruht darauf, daß bei den einen das nächste (unmittelbare) 
Ziel des Verwaltungsaktes innerhalb des Rechtslebens, bei 
den anderen innerhalb der Tatsächlichkeit, der Körper- 
lichkeit liegt. Diese Gegensätzlichkeit wird hier terminologisch 
durch die Begriffe Verwaltungsakte im engeren Sinne und Ver- 
1° Vgl. hierzu FRIEDRICHS in Verw.Archiv Bd. XXI 8.148. — Wenn 
FRIEDRICHS tadelt, daß KoRMANN die in Gesetzesform ergehenden Ver- 
waltungsakte ausscheidet (KoBMAnN S.58), so mag an sich dahingestellt 
bleiben, ob diese Ansicht FRIEDRICHS’ KoRMANN gegenüber zutrifft; in un- 
serer Arbeit handelt es sich dagegen von vornherein um engere Grenzen.
	        
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