— 3838 —
waltungshandlungen (Verwaltungshandgriffe) angedeutet werden.
Wenn bei den letzteren, den Verwaltungshandlungen, also in erster
Linie der Vorgang in der Körperlichkeit der Erscheinungswelt der
Zweck ist, so braucht bei ihnen eine Rechtsfolge deshalb nicht
ausgeschlossen zu sein. Sie kann sich daran nebenbei und unge-
wollt anschließen oder auch in dem mittelbaren Verhältnisse des
Motives stehen. Das wesentliche ist aber stets, daß das Tat-
sächliche, nicht das Rechtliche, das eigentlich Nächstbeabsich-
tigte ist.
KORMANN hat einen besonders scharfen Gegensatz heraus-
gearbeitet zwischen Verwaltungsakten, die er publizistische Rechts-
geschäfte und solchen, die er publizistische Rechtshandlungen
nennt. Die Ausdrücke lehnen sich natürlich an die zivilistischen
Begriffe an, und zwar derart, daß hierbei Rechtshandlungen Ver-
waltungsakte bedeuten, bei denen Rechtsfolgen ungewollt eintreten.
Daneben stellt er allerdings noch sog. rein tatsächliche Akte !".
Dieser letzte Begriff erscheint uns zu eng genommen und wird
zum Teil in unserer Terminologie bei den Verwaltungshandlungen
mit untergebracht werden. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob
die KORMANNsche Systematisierung in lohnendem Maße für die
Erkennung und Anwendung des Rechts Früchte zeitigen könne.
Es soll nur hier betont werden, daß unsere Einteilung in Ver-
waltungsakte im engeren Sinne und in Verwaltungshandlungen
den KORMANnNschen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen nicht
parallel läuft. Insbesondere ist, wie gesagt, nach unserer Ansicht
eben das Eigentümliche solcher Verwaltungshandlungen nicht, daß
ungewollt Rechtsfolgen (Begriff der zivilistischen Rechtshandlung)
eintreten, sondern daß bewußt Vorgänge in der Tatsächlichkeit
veranlaßt werden. Es hat die „ Verwaltungshandlung“ somit kein
ı Vgl. die Beispiele bei KorRMAnN S. 24 (Reinigen von Bureauräumen,
Heizen von Oefen). Die wichtigsten von unseren Verwaltungshandlungen
sind bei KORMANN nicht ‚rein tatsächliche Akte‘, sondern Rechtshand-
lungen.