Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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sammenfaßt. Eine Anschauung von der Strittigkeit dieses Be- 
griffes erhält man, wenn man KORMANN nachliest und die Zahl 
der Befürworter (S. 15 und Anm. 14—35) und Gegner (S. 16 und 
Anm. 40—47) sieht. Infolge der Analogie mit dem zivilistischen 
Begriffe müßte auch der publizistische als Bestandteile die Unter- 
begriffe der „Willenserklärung“ und der „Entstehung, Verände- 
rung und Vernichtung von Rechten und Reehtsverhältnissen * 
haben. Dann aber dürfte sich nicht eine solche Ueberordnung des 
Begriffes ergeben, wie sie KORMANN anstrebt. Insbesondere ent- 
stehen auch Bedenken bei unseren Anordnungen, wie noch ein- 
gehend zu prüfen sein wird, weil nach unserer Ansicht dort schon 
der Begriff des Willens und damit der Willenserklärung ein 
anderer ist. Dagegen ist nicht zu leugnen, daß es Verwaltungs- 
akte gibt, die den zivilistischen Rechtsgeschäften, auch abgesehen 
von den rein privatrechtlichen Verwaltungsakten, sehr nahestehen. 
Sie werden dort liegen, wo die Auffassung von dem Begriffe 
Willen und die Willensbewertung in rechtlicher Hinsicht sich den 
altgewohnten zivilistischen Bahnen nähert, und wo das Entstehen 
und Vergehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen in Frage 
kommt, deren Charakter dem Begriffe der zivilistischen subjektiven 
Rechte ähnelt. Nach dem Vorgange von ULBRICH in seinem Lehr- 
buche des österreichischen Verwaltungsrechts (S. 301 ff.) sei zu- 
nächst einmal der Begriff der „Rechtsschöpferischen Verfügungen‘ 
eingeführt. ULBRICH teilt nämlich den Rest der Verwaltungsakte, 
der überhaupt noch in Frage kommen kann (unsere Verwaltungs- 
akte im engeren Sinne), ein in: rechtschöpferische Verfügungen, 
gewaltrechtliche Verfügungen und Entscheidungen. Die recht- 
schöpferischen Verfügungen (auch konstitutive Verwaltungsdekrete 
genannt) zerlegt er dann weiter in „individuelle, konkrete Aus- 
nahmeverfügungen, welche die generelle und abstrakte Rechts- 
ordnung abändern“'®, und in „hoheitliche Rechtsgeschäfte, wo- 
1% Diese Ausnahmeverfügungen werden wieder geteilt in Dispensationen, 
Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand und subjektive Privilegien, $. 301 f.
	        
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