Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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sondere auch wegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsge- 
richts hingewiesen wird. Aber auch SCHULTZENSTEINs vorbehalts- 
volle Schlußäußerung, die er mit Rücksicht auf die mangelnde 
Vorarbeit und die Schwierigkeit der Sache seinen Ausführungen 
zurückhaltend nachschickt, kann nicht unerwähnt bleiben. Man 
muß sich ihr für den eigenen Standpunkt anschließen, und dies 
insbesondere auch dort, wo man von SCHULTZENSTEINsS Vorgängen 
abweichen muß. Der Gegensatz unserer Stellungnahme zu seinen 
Ausführungen folgt allein ja schon aus den verschiedenen Metho- 
den und Ausgangspunkten. SCHULTZENSTEIN analogisiert mit dem 
Zivilrecht und läßt die verwaltungsrechtlichen Grundlagen in den 
Hintergrund treten. Seine Arbeit steht und fällt für das erste 
mit zwei Angelpunkten: einmal mit dem Ausgangspunkte von der 
zivilrechtlichen Vertretung bei der juristischen Person und ande- 
rerseits von der Anlehnung an den zivilrechtlichen Grundgedanken, 
daß die Handlung des Vertreters als Handlung des Vertretenen 
„gelte“ (S. 33, 34 und $ 31 BGB.). Dann deduziert er, daß 
Handelnder nur einer, nur einer Täter (oder Mittäter) sein 
könne (9. 31, 33). Folglich sei eine Haftung von Zweien, sofern 
sie nicht Mittäter seien, von Vertreter und Vertretenem schlecht- 
weg abzulehnen (S. 36). Andererseits überträgt SCHULTZENSTEIN 
ohne Bedenken das, was nach seiner Ansicht bei der Organver- 
tretung juristischer Personen Rechtens sei, auf die notwendigen 
und gewillkürten Vertretungen natürlicher Personen (8. 44, 45, 
46). Ferner geht er (8. 7 ff.) abgesehen von den oben erwähn- 
ten Begründungsmomenten noch von zwei weiteren Grundlagen 
für das polizeiliche Einschreiten, für die polizeilichen Anordnungen 
aus: nämlich einmal von dem Eigentum und gleichstehenden Ver- 
fügungsbefugnissen an einer und über eine Sache und anderer- 
seits von dem polizeiwidrigen Handeln (d. h. der Urheberschaft) 
als Passivlegitimationsgründen. Im ersten Falle sei wegen des 
polizeilichen Zustandes der Eigentümer usf. der Polizei gegenüber 
„verantwortlich“, gleichviel ob er und tiberhaupt ein Mensch den
	        
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