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sondere auch wegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsge-
richts hingewiesen wird. Aber auch SCHULTZENSTEINs vorbehalts-
volle Schlußäußerung, die er mit Rücksicht auf die mangelnde
Vorarbeit und die Schwierigkeit der Sache seinen Ausführungen
zurückhaltend nachschickt, kann nicht unerwähnt bleiben. Man
muß sich ihr für den eigenen Standpunkt anschließen, und dies
insbesondere auch dort, wo man von SCHULTZENSTEINsS Vorgängen
abweichen muß. Der Gegensatz unserer Stellungnahme zu seinen
Ausführungen folgt allein ja schon aus den verschiedenen Metho-
den und Ausgangspunkten. SCHULTZENSTEIN analogisiert mit dem
Zivilrecht und läßt die verwaltungsrechtlichen Grundlagen in den
Hintergrund treten. Seine Arbeit steht und fällt für das erste
mit zwei Angelpunkten: einmal mit dem Ausgangspunkte von der
zivilrechtlichen Vertretung bei der juristischen Person und ande-
rerseits von der Anlehnung an den zivilrechtlichen Grundgedanken,
daß die Handlung des Vertreters als Handlung des Vertretenen
„gelte“ (S. 33, 34 und $ 31 BGB.). Dann deduziert er, daß
Handelnder nur einer, nur einer Täter (oder Mittäter) sein
könne (9. 31, 33). Folglich sei eine Haftung von Zweien, sofern
sie nicht Mittäter seien, von Vertreter und Vertretenem schlecht-
weg abzulehnen (S. 36). Andererseits überträgt SCHULTZENSTEIN
ohne Bedenken das, was nach seiner Ansicht bei der Organver-
tretung juristischer Personen Rechtens sei, auf die notwendigen
und gewillkürten Vertretungen natürlicher Personen (8. 44, 45,
46). Ferner geht er (8. 7 ff.) abgesehen von den oben erwähn-
ten Begründungsmomenten noch von zwei weiteren Grundlagen
für das polizeiliche Einschreiten, für die polizeilichen Anordnungen
aus: nämlich einmal von dem Eigentum und gleichstehenden Ver-
fügungsbefugnissen an einer und über eine Sache und anderer-
seits von dem polizeiwidrigen Handeln (d. h. der Urheberschaft)
als Passivlegitimationsgründen. Im ersten Falle sei wegen des
polizeilichen Zustandes der Eigentümer usf. der Polizei gegenüber
„verantwortlich“, gleichviel ob er und tiberhaupt ein Mensch den