Zustellung
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Willenserklärung.
Z. einer Willenserklärung s. Willens-
erklärung — Willenserklärung.
Zustimmung)
s. auch Einwilligung, Genehmigung.
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1358
1565
Ehe.
Die elterliche Einwilligung zur Ehe-
schließung eines Kindes kann nicht
durch einen Vertreter erteilt werden.
Ist der Vater oder die Mutter in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist
die Z. des g. Vertreters nicht er-
forderlich.
Die Anfechtung der Ehe
durch einen Vertreter erfolgen. Ist
der anfechtungsberechtigte Ehegatte in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
bedarf er nicht der Z. seines g. Ver-
treters.
1337.
Das Kündigungsrecht des Mannes,
in Ansehung einer von der Frau
einem Dritten gegenüber eingegangenen
Verpflichtung, ist ausgeschlossen, wenn
der Mann der Verpflichtung zugestimmt
hat oder seine Z. auf Antrag der
Frau durch das Vormundschafts-
gericht ersetzt worden ist. Das Vor-
mundyschaftsgericht kann die Z. ersetzen,
wenn der Mann durch Krankheit oder
durch Abwesenheit an der Abgabe einer
EEIILIII
Erklärung verhindert und mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist oder
wenn sich die Verweigerung der Z.
als Mißbrauch seines Rechtes dar-
stellt. Solange die häusliche Gemein-
schaft aufgehoben ist, steht das Kün-
digungsrecht dem Manne nicht zu.
Die Z. sowie die Kündigung kann
nicht durch einen Vertreter des Mannes
erfolgen; ist der Mann in der Ge-
schäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf
er nicht der Z. seines g. Vertreters.
Ehescheidung.
Das Recht des Ehegatten auf Schei-
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kann nicht
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Art.
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1977
Zustimmung
dung ist ausgeschlossen, wenn er dem
Ehebruch oder einer nach den §§ 171,
175 des Strafgesetzbuchs strafbaren
Handlung zustimmt oder sich der
Teilnahme schuldig macht. 1564,
1570, 1571, 1574.
Eigentum.
Solange einer der Nachbarn an dem
Fortbestehen einer zwischen ihren
Grundstücken bestehenden Einrichtung
ein Interesse hat, darf sie nicht ohne
seine Z. beseitigt oder geändert
werden
Der Eigentümer eines Grundstücks
kann, wenn das Grundstück seit dreißig
Jahren im Eigenbesitze eines anderen
ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens
mit seinem Recht ausgeschlossen werden.
Die Besitzzeit wird in gleicher Weise
berechnet wie die Frist für die Er-
sitzung einer beweglichen Sache. Ist
der Eigentümer im Grundbuch ein-
getragen, so ist das Aufgebotsverfahren
nur zulässig, wenn er gestorben oder
verschollen ist und eine Eintragung
in das Grundbuch, die der Z. des
Eigentümers bedurfte, seit dreißig
Jahren nicht erfolgt ist.
Die Polizeibehörde darf die gefundene
Sache oder den Erlös nur mit Z. des
Finders einem Empfangsberechtigten
herausgeben. 978.
Einführungsgesetz.
s. Güterrecht § 1405.
97, 720 s. E. G. — E. G.
s. Grundstück § 876.
s. Ehe 8 1358, Geschäftsfähigkeit
8 110.
s. Verein §§ 32, 33, 35.
s. Ehescheidung § 1565.
Erbe.
Hat ein Nachlaßgläubiger vor der
Anordnung der Nachlaßverwaltung
oder vor der Eröffnung des Nachlaß-
konkurses seine Forderung gegen eine
nicht zum Nachlasse gehörende Forder-