Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zustellung 
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132 
Willenserklärung. 
Z. einer Willenserklärung s. Willens- 
erklärung — Willenserklärung. 
Zustimmung) 
s. auch Einwilligung, Genehmigung. 
1307 
1336 
1358 
1565 
Ehe. 
Die elterliche Einwilligung zur Ehe- 
schließung eines Kindes kann nicht 
durch einen Vertreter erteilt werden. 
Ist der Vater oder die Mutter in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist 
die Z. des g. Vertreters nicht er- 
forderlich. 
Die Anfechtung der Ehe 
durch einen Vertreter erfolgen. Ist 
der anfechtungsberechtigte Ehegatte in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so 
bedarf er nicht der Z. seines g. Ver- 
treters. 
1337. 
Das Kündigungsrecht des Mannes, 
in Ansehung einer von der Frau 
einem Dritten gegenüber eingegangenen 
Verpflichtung, ist ausgeschlossen, wenn 
der Mann der Verpflichtung zugestimmt 
hat oder seine Z. auf Antrag der 
Frau durch das Vormundschafts- 
gericht ersetzt worden ist. Das Vor- 
mundyschaftsgericht kann die Z. ersetzen, 
wenn der Mann durch Krankheit oder 
durch Abwesenheit an der Abgabe einer 
EEIILIII 
Erklärung verhindert und mit dem 
Aufschube Gefahr verbunden ist oder 
wenn sich die Verweigerung der Z. 
als Mißbrauch seines Rechtes dar- 
stellt. Solange die häusliche Gemein- 
schaft aufgehoben ist, steht das Kün- 
digungsrecht dem Manne nicht zu. 
Die Z. sowie die Kündigung kann 
nicht durch einen Vertreter des Mannes 
erfolgen; ist der Mann in der Ge- 
schäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf 
er nicht der Z. seines g. Vertreters. 
Ehescheidung. 
Das Recht des Ehegatten auf Schei- 
602 
kann nicht 
  
8 
922 
927 
975 
Art. 
76 
77 
# 
96 
w 
164 
507 
1977 
Zustimmung 
dung ist ausgeschlossen, wenn er dem 
Ehebruch oder einer nach den §§ 171, 
175 des Strafgesetzbuchs strafbaren 
Handlung zustimmt oder sich der 
Teilnahme schuldig macht. 1564, 
1570, 1571, 1574. 
Eigentum. 
Solange einer der Nachbarn an dem 
Fortbestehen einer zwischen ihren 
Grundstücken bestehenden Einrichtung 
ein Interesse hat, darf sie nicht ohne 
seine Z. beseitigt oder geändert 
werden 
Der Eigentümer eines Grundstücks 
kann, wenn das Grundstück seit dreißig 
Jahren im Eigenbesitze eines anderen 
ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens 
mit seinem Recht ausgeschlossen werden. 
Die Besitzzeit wird in gleicher Weise 
berechnet wie die Frist für die Er- 
sitzung einer beweglichen Sache. Ist 
der Eigentümer im Grundbuch ein- 
getragen, so ist das Aufgebotsverfahren 
nur zulässig, wenn er gestorben oder 
verschollen ist und eine Eintragung 
in das Grundbuch, die der Z. des 
Eigentümers bedurfte, seit dreißig 
Jahren nicht erfolgt ist. 
Die Polizeibehörde darf die gefundene 
Sache oder den Erlös nur mit Z. des 
Finders einem Empfangsberechtigten 
herausgeben. 978. 
Einführungsgesetz. 
s. Güterrecht § 1405. 
97, 720 s. E. G. — E. G. 
s. Grundstück § 876. 
s. Ehe 8 1358, Geschäftsfähigkeit 
8 110. 
s. Verein §§ 32, 33, 35. 
s. Ehescheidung § 1565. 
Erbe. 
Hat ein Nachlaßgläubiger vor der 
Anordnung der Nachlaßverwaltung 
oder vor der Eröffnung des Nachlaß- 
konkurses seine Forderung gegen eine 
nicht zum Nachlasse gehörende Forder-
	        
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