Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Gewaltrecht handelt: die Mitwirkung, eine Tätigkeit, ist eben das 
Angriffsziel, nicht der Rückschlag im Vermögensbereich. Ueber 
letzteren muß aber allerdings noch ein besonderes Wort bei den 
Verwaltungshandlungen [den Verwaltungshandgriffen, dem Ver- 
waltungszwangsverfahren] gesagt werden. 
Von dieser Grundauffassung aus vermögen wir nicht den 
Ausgangspunkt SCHULTZENSTEINs gut zu heißen, für den der 
$ 31 BGB. zu den wesentlichsten Grundlagen seiner Ausführungen 
gehört (S. 38). Gerade $ 31 bestimmt ja nur, daß Organhand- 
lungen, welche Schaden verursachen, einen Rückschlag auf das 
Vermögen der juristischen Person ausüben. Man mag auf dem 
Boden irgendwelcher Theorie über die juristische Person stehen, 
in keinem Falle kann der $ 31 BGB. oder irgend eine andere 
vermögensrechtliche Bestimmung aller Gesetze und Rechte 
(vgl. z.B. auch $ 164 BGB.) für das Gewaltrecht maßge- 
bend sein. Es handelt sich bei ihnen eben nur um: spezifische, 
auf die Wirkung im Vermögensbereich gemünzte Denkopera- 
tionen *°, 
Für das Tätigkeitsrecht fehlt eine analoge prinzipielle Be- 
stimmung. Es hat — glücklicherweise — keinen entgegenste- 
henden, einschneidenden allgemeinen positiven Satz aufgestellt. 
Es gilt eigentlich zunächst nur, was aus der natürlichen Auffas- 
sung der Dinge zu folgern ist. 
Damit kommen wir zu der positiven Seite hinüber: zur Be- 
25 Abgesehen hiervon erscheint es insofern auch bedenklich, von der 
juristischen Person auszugehen, weil diese gerade etwas besonders Eigen- 
artiges darstellt und überdies in ihrer Konstruktion sehr umstritten ist. 
Neuerdings lebt der Streit wieder mehr auf, wie die Schrift O. MAYERs 
über die Verwertbarkeit des Begriffes der juristischen Person im öffent- 
lichen Recht (Festschrift für LaBAanD S.1ff.) zeigt. Diese Monographie 
bringt für unsere Arbeit keine Früchte, mit Ausnahme, daß sie uns lehrt, 
wie vorsichtig man bei Uebertragung des Begriffes der juristischen Person 
in das öffentliche Recht sein müsse; will doch MAYER bei den größeren 
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, den Staaten und Gemein- 
wesen, gerade den Begriff d. j. P. ablehnen.
	        
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