Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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antwortung der Frage, was eigentlich in allen diesen Fällen die 
Passivlegitimation, das Wesentliche der Gewaltunterworfenheit 
ausmacht. Die Antwort wird sich einheitlicher geben las- 
sen, als bisher wohl angenommen worden ist, da viele von den 
Rätseln sich durch einen einheitlichen Schlüssel werden lösen 
lassen. 
Es sei hier ein Begriff neu eingeführt, den ich mit den Worten 
„näheres Verhältnis (nähere Beziehung) zu dem verwaltungsrecht- 
lich relevanten Tatbestand“ umschreibe. Dieser Gesichtspunkt 
wird die Passivität bedingen. Der Begriff gehört naturgemäß 
systematisch dem allgemeinen Verwaltungsrecht an. Bei ober- 
flächlicher Vergleichung mit dem Zivilrecht könnte man vielleicht 
versucht sein, ihn in Parallele mit Rechtserscheinungen des Obli- 
gationenrechts, so mit der „Haftung“ des Tierhalters, Wirtes, 
Automobilbesitzers, Betriebsunternehmers usf. zu setzen. Die Ver- 
wendung des Begriffes wird praktische Resultate erzeugen, die 
z. T. mit den Ergebnissen der Rechtssprechung übereinstimmen. 
Auf der Suche nach dem Anhalt für die Passivlegitimation im 
Gewaltrecht hat die Rechtsprechung bereits ein Gewohnheitsrecht 
gebildet, das sich weder an irgend ein positiv gesetztes Recht, 
noch (richtigerweise) an das Zivilrecht anschließt. Nur ist die 
Begründung entweder nicht erkannt worden oder, wie bei SCHULT- 
ZENSTEIN, in anderer Bahn erfolgt. 
Bei dem Begriffe werden zwei weitere Begriffe nicht uner- 
wähnt bleiben können, die Begriffe Rechtsstaat und Staatszweck. 
Das Anordnungsrecht und die Passivität desselben sind andere im 
Polizeistaat wie im Rechtsstaat. Im Rechtsstaat sind die Be- 
griffe an die besonderen rechtlichen Kautelen geknüpft. Der 
Staatszweck, Verwaltungszweck modifiziert gleichfalls das „nähere 
Verhältnis zu dem verwaltungsrechtlich relevanten Tatbestand‘, 
insofern als der Begriff von der Idee der Aufrechterhaltung von 
Sicherheit und Ordnung getragen wird. 
Wer nach alledem in dem nächsten Verhältnis zu dem Tat-
	        
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