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antwortung der Frage, was eigentlich in allen diesen Fällen die
Passivlegitimation, das Wesentliche der Gewaltunterworfenheit
ausmacht. Die Antwort wird sich einheitlicher geben las-
sen, als bisher wohl angenommen worden ist, da viele von den
Rätseln sich durch einen einheitlichen Schlüssel werden lösen
lassen.
Es sei hier ein Begriff neu eingeführt, den ich mit den Worten
„näheres Verhältnis (nähere Beziehung) zu dem verwaltungsrecht-
lich relevanten Tatbestand“ umschreibe. Dieser Gesichtspunkt
wird die Passivität bedingen. Der Begriff gehört naturgemäß
systematisch dem allgemeinen Verwaltungsrecht an. Bei ober-
flächlicher Vergleichung mit dem Zivilrecht könnte man vielleicht
versucht sein, ihn in Parallele mit Rechtserscheinungen des Obli-
gationenrechts, so mit der „Haftung“ des Tierhalters, Wirtes,
Automobilbesitzers, Betriebsunternehmers usf. zu setzen. Die Ver-
wendung des Begriffes wird praktische Resultate erzeugen, die
z. T. mit den Ergebnissen der Rechtssprechung übereinstimmen.
Auf der Suche nach dem Anhalt für die Passivlegitimation im
Gewaltrecht hat die Rechtsprechung bereits ein Gewohnheitsrecht
gebildet, das sich weder an irgend ein positiv gesetztes Recht,
noch (richtigerweise) an das Zivilrecht anschließt. Nur ist die
Begründung entweder nicht erkannt worden oder, wie bei SCHULT-
ZENSTEIN, in anderer Bahn erfolgt.
Bei dem Begriffe werden zwei weitere Begriffe nicht uner-
wähnt bleiben können, die Begriffe Rechtsstaat und Staatszweck.
Das Anordnungsrecht und die Passivität desselben sind andere im
Polizeistaat wie im Rechtsstaat. Im Rechtsstaat sind die Be-
griffe an die besonderen rechtlichen Kautelen geknüpft. Der
Staatszweck, Verwaltungszweck modifiziert gleichfalls das „nähere
Verhältnis zu dem verwaltungsrechtlich relevanten Tatbestand‘,
insofern als der Begriff von der Idee der Aufrechterhaltung von
Sicherheit und Ordnung getragen wird.
Wer nach alledem in dem nächsten Verhältnis zu dem Tat-