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bestand steht, wird passiv legitimiert sein; nächst ihm wird der-
jenige befehlsunterworfen sein, der in dem jeweilig näheren Ver-
hältnis steht. Hierbei hat das positive Recht bereits Grundsätze
geschaffen, die sich nach unserer Ansicht systematisieren lassen.
Sie ergeben folgende drei Grundtypen als (erste) Unterlage für
die Passivlegitimation: zuerst de Verfügungsberechti-
gung über eine Sache, dann die Tatsache der Ur-
heberschaft und schließlich die Verfügungsberech-
tigung über Menschen. Der Ausdruck Verfügungsberech-
tigung ist ein Begriff für sich: er bedeutet soviel als die Befugnis,
über Sachen und über und für Personen Bestimmungen treffen
zu können und zwar Bestimmungen sowohl rechtlicher wie tat-
sächlicher Natur. Die Verfügungsberechtigung über eine Sache
(körperliche Sache, Grundstück) schließt sieh an an die zivilrecht-
lichen Begriffe von Eigentum, Pacht, Miete, Pfandrecht, Nutzungs-
recht, Nießbrauch, fideikommissarisches Recht u. a. (vgl. OVG.
vom 4. Oktober 07 Pr. VBl. XXX, 206). Das Verhältnis, wel-
ches sich aus diesen Verfügungsberechtigungen zu der Sache und
damit zu dem verwaltungsrechtlich relevanten Sachverhalt ergibt,
macht einen Teil der Passivlegitimation aus. In dem zweiten
Falle ist es dagegen die Tatsache der Urheberschaft, und zwar
im Sinne der reinen Kausalität, im reinen logischen Begriff des
STUART MILL als conditio sine qua non bei Gleichwertigkeit aller
Bedingungen. Im letzten Falle ist es die Verfügungsberechtigung
über Menschen: hier reiht sich an die Befehlsunterworfenheit des
Dienstherren für das Tun und Lassen der Arbeitnehmer und Dienst-
boten, des Fabrik-, Betriebsunternehmers für die Angestellten,
des Auftraggebers für die Beauftragten; hier kommt die Haft-
barkeit des Hauseigentümers für den Hausverwalter u. a. m. Bei
diesen letzteren Fällen hat SCHULTZENSTEIN versucht, die Ge-
waltunterwerfung auch durch Verwendung der Begriffe der Ver-
tretung zu konstruieren und mit einer solchen Begründung die
55 278 und 831 BGB. mit einzubeziehen. Dieser Begründung