Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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handeln. Die stufenartige Erledigung wird ferner ebenso in 
anderen Fällen Platz greifen. Der Eigentümer wird mitunter 
gegen den Pächter oder Mieter in den Hintergrund treten und 
umgekehrt. Oder die Tat des Fabrikangestellten kann Formen 
annehmen, daß der Fabrikleiter nicht mehr „haftbar* bleibt usf. 
Nur ein Wort sei noch über die juristische Person innerhalb 
des Tätigkeitsrechts gesagt. Die Worte Vertreter und Vertrete- 
nerlösen hier nicht das Problem, da das Institut der Vertretung 
hier etwas Besonderes ist, aus der Reihe der übrigen Vertretungs- 
arten herausfällt und erst Verwendung finden könnte, wenn man 
sich die theoretische Auffassung über die juristische Person zu- 
recht gelegt hat. Es kann nicht Aufgabe dieser Arbeit sein, zu 
den Theorien über die juristische Person eine breitangelegte Stel- 
lung zu nehmen; mögen wir uns aber für das Zivilrecht auch 
durchaus auf den Boden der herrschenden Organtheorie stellen, 
wonach der über dem Menschen stehende Organismus, die reale 
Verbandspersönlichkeit das Wesen der juristischen Person aus- 
macht, so kann man doch diesem Wesen einen physiologisch be- 
stimmbaren Willen im Gewaltrecht nur schwerlich zuschreiben : 
Wollte man also das Gewaltrecht gegen die juristische Person 
an sich, also gegen diese mit ausdrücklichen Worten kehren, so 
würde es ohne eine gedankliche Brücke nicht abgehen, und man 
würde sich stets dessen bewußt sein, daß eigentlich auf das Wollen 
der jeweiligen Organe eingewirkt werden solle. Für den ersten 
Blick würde unsere Auffassung also der herrschenden bei der 
Behandlung der juristischen Person innerhalb des Gewaltrechts 
zuwiderlaufen. Wenn dies tatsächlich auch zutrifft, so dürfte doch 
der Unterschied keine so große Gegensätzlichkeit bedeuten, als 
es vielleicht zunächst erscheint. Es ist nämlich bei der herrschen- 
den Ansicht bisher noch nicht eine so differenzierte Zerlegung 
der Begriffe vorgenommen worden, wie bei unserer Untersuchung, 
und nicht der Gegensatz von Tätigkeitsrecht und Verwaltungs- 
handlung, von Anordnungsrecht und Zwangsrecht durchgeführt
	        
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