Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 360 — 
worden. Stehen auch die Anordnungen und das Zwangsrecht in 
sehr nahen Beziehungen, so sind diese beiden doch nicht Rechts- 
erscheinungen völlig gleichen Charakters. Wollte jeder Theoreti- 
ker volle Ehrlichkeit walten lassen, so müßte er zugestehen, daß 
für seine Auffassung — ganz naturgemäß — nur zu oft lediglich der 
Wunsch der Vater des Gedankens war. Hat bei der herrschen- 
den Theorie nieht der Wunsch mitgespielt, die Vermögensmassen 
der juristischen Person mit zu erfassen ? Dieses praktisch ja 
auch unbedingt erforderliche Ziel läßt sich aber ohne eine ge- 
wundene Konstruktion erreichen. Die Anordnung, das Tätigkeits- 
recht, hat ganz allein mit dem natürlichen Wollen zu rechnen. 
Der Befehl richtet sich also gegen die Vertreter, „den Vorstand“, 
die „Direktion“, die „@eschäftsführer“‘, genau so wie etwa eine 
Klage gegen den Konkursverwalter Müller als den Vertreter der 
Masse. Dagegen findet bei dem Zwangsrecht, den Verwaltungs- 
handlungen, wie kurz vorweggegriffen wird, z. T. eine Umwertung 
von Tätigkeit und fehlender Tätigkeit in die Nachteile im Ver- 
mögensbereich bei der Beugegebühr, den Kosten der Ersatzvor- 
nahme oder sonstigen Kosten statt, sobald die executio ad facien- 
dum vel omittendum in die executio ad solvendum übergeht. Hier 
gilt bei dieser Annäherung an das schöpferische Verwaltungsrecht 
und das vermögensrechtliehe Zivilrecht die für die juristische 
Person maßgebende vermögensrechtliche Denkoperation, die alt- 
hergebrachtes Recht ist, und es findet die Projektion der ge- 
scheiterten Mitwirkungserwirkung auf das Vermögen statt. Aber 
aueh nur dort; während z. B. bei dem unmittelbaren Zwange, bei 
den Drohungen usf. der Zugriff nicht in die Leere der Organ- 
persönlichkeit, sondern wie bei der Anordnung sich gegen die 
Vertreter richtet. 
Dieser Standpunkt zeigt aber, daß das, was von altersher bei 
der juristischen Person so wichtig war, auch bedeutsam für das 
Gewaltrecht ist; aus inneren Gründen wird man nämlich hier 
sagen müssen, daß nur dort die Projektion in das Vermögen der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.