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worden. Stehen auch die Anordnungen und das Zwangsrecht in
sehr nahen Beziehungen, so sind diese beiden doch nicht Rechts-
erscheinungen völlig gleichen Charakters. Wollte jeder Theoreti-
ker volle Ehrlichkeit walten lassen, so müßte er zugestehen, daß
für seine Auffassung — ganz naturgemäß — nur zu oft lediglich der
Wunsch der Vater des Gedankens war. Hat bei der herrschen-
den Theorie nieht der Wunsch mitgespielt, die Vermögensmassen
der juristischen Person mit zu erfassen ? Dieses praktisch ja
auch unbedingt erforderliche Ziel läßt sich aber ohne eine ge-
wundene Konstruktion erreichen. Die Anordnung, das Tätigkeits-
recht, hat ganz allein mit dem natürlichen Wollen zu rechnen.
Der Befehl richtet sich also gegen die Vertreter, „den Vorstand“,
die „Direktion“, die „@eschäftsführer“‘, genau so wie etwa eine
Klage gegen den Konkursverwalter Müller als den Vertreter der
Masse. Dagegen findet bei dem Zwangsrecht, den Verwaltungs-
handlungen, wie kurz vorweggegriffen wird, z. T. eine Umwertung
von Tätigkeit und fehlender Tätigkeit in die Nachteile im Ver-
mögensbereich bei der Beugegebühr, den Kosten der Ersatzvor-
nahme oder sonstigen Kosten statt, sobald die executio ad facien-
dum vel omittendum in die executio ad solvendum übergeht. Hier
gilt bei dieser Annäherung an das schöpferische Verwaltungsrecht
und das vermögensrechtliehe Zivilrecht die für die juristische
Person maßgebende vermögensrechtliche Denkoperation, die alt-
hergebrachtes Recht ist, und es findet die Projektion der ge-
scheiterten Mitwirkungserwirkung auf das Vermögen statt. Aber
aueh nur dort; während z. B. bei dem unmittelbaren Zwange, bei
den Drohungen usf. der Zugriff nicht in die Leere der Organ-
persönlichkeit, sondern wie bei der Anordnung sich gegen die
Vertreter richtet.
Dieser Standpunkt zeigt aber, daß das, was von altersher bei
der juristischen Person so wichtig war, auch bedeutsam für das
Gewaltrecht ist; aus inneren Gründen wird man nämlich hier
sagen müssen, daß nur dort die Projektion in das Vermögen der