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Die Verwaltungshandlungen; der Verwaltungszwang.
Den Anordnungnn schließt sich bei fehlender freiwilliger
Mitwirkung des Befehlsunterworfenen der Verwaltungszwang an.
Die gewaltrechtliche Verfügung findet oder sucht ihre Verwirk-
lichung in der Verwaltungshandlung.
Die Verwaltungshandlungen sind, wie oben S. 337 ff. ausge-
führt, Verwaltungsakte, deren nächstes Ziel innerhalb der Tat-
sächlichkeit, innerhalb der Körperlichkeit der Erscheinungswelt
liegt. Dies gilt nicht nur dort, wo z. B. die Telegraphenverwaltung
Bäume zwecks Legung von Telegraphenleitungen ausästet, wo die
Stadtverwaltung für die äußerliche Reinlichkeit sorgt, wo der
Vollziehungsbeamte pfändet, wo die Behörde Beurkundungen her-
stell, wo die Polizei Passanten in Sicherungshaft nimmt oder
Verbrecher arretiert, sondern auch dort, wo der Effekt mehr
geistiger Natur ist, wie bei Mitteilungen, Erinnerungen, Mahnungen
und Zwangsdrohungen. Ueberall ist das Beabsichtigte etwas
Tatsächhehes: in den letzten Fällen sind es die tatsächlichen
Veränderungen in dem mentalen Bewußtsein der Einzelnen. Bei
allen diesen Akten zeigt sich eine Verwirklichungsabsicht und
eine Herstellungsfunktion. Bei ihnen knüpfen die Ideen der
Rechtswelt wieder bei dem Tatsächlichen an; hier legt die Brücke,
die von dem Abstrakten zurück zur Wirklichkeit führt, zu dem,
was mit den Sinnen umfaßt, mit den Händen gegriffen, verändert
und vernichtet werden kann.
Von den gewaltrechtlichen Verfügungen sind die Verwaltungs-
handlungen dadurch begrifflich getrennt, daß jene als wesentliches
Charakteristikum die Schaffung einer Individualrechtsnorm um-
schließen. Dagegen haben diese beiden Kategorien, die gewalt-
rechtlichen Verfügungen und die Verwaltungshandlungen, große
Berührungspunkte darin, daß sie mit natürlicheren Begriffen rech-
nen und rechnen müssen, als die schöpferischen Verwaltungs-
akte und die zivilistischen Rechtsvorgänge. Bei den Verwaltungs-