Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Die Verwaltungshandlungen; der Verwaltungszwang. 
Den Anordnungnn schließt sich bei fehlender freiwilliger 
Mitwirkung des Befehlsunterworfenen der Verwaltungszwang an. 
Die gewaltrechtliche Verfügung findet oder sucht ihre Verwirk- 
lichung in der Verwaltungshandlung. 
Die Verwaltungshandlungen sind, wie oben S. 337 ff. ausge- 
führt, Verwaltungsakte, deren nächstes Ziel innerhalb der Tat- 
sächlichkeit, innerhalb der Körperlichkeit der Erscheinungswelt 
liegt. Dies gilt nicht nur dort, wo z. B. die Telegraphenverwaltung 
Bäume zwecks Legung von Telegraphenleitungen ausästet, wo die 
Stadtverwaltung für die äußerliche Reinlichkeit sorgt, wo der 
Vollziehungsbeamte pfändet, wo die Behörde Beurkundungen her- 
stell, wo die Polizei Passanten in Sicherungshaft nimmt oder 
Verbrecher arretiert, sondern auch dort, wo der Effekt mehr 
geistiger Natur ist, wie bei Mitteilungen, Erinnerungen, Mahnungen 
und Zwangsdrohungen. Ueberall ist das Beabsichtigte etwas 
Tatsächhehes: in den letzten Fällen sind es die tatsächlichen 
Veränderungen in dem mentalen Bewußtsein der Einzelnen. Bei 
allen diesen Akten zeigt sich eine Verwirklichungsabsicht und 
eine Herstellungsfunktion. Bei ihnen knüpfen die Ideen der 
Rechtswelt wieder bei dem Tatsächlichen an; hier legt die Brücke, 
die von dem Abstrakten zurück zur Wirklichkeit führt, zu dem, 
was mit den Sinnen umfaßt, mit den Händen gegriffen, verändert 
und vernichtet werden kann. 
Von den gewaltrechtlichen Verfügungen sind die Verwaltungs- 
handlungen dadurch begrifflich getrennt, daß jene als wesentliches 
Charakteristikum die Schaffung einer Individualrechtsnorm um- 
schließen. Dagegen haben diese beiden Kategorien, die gewalt- 
rechtlichen Verfügungen und die Verwaltungshandlungen, große 
Berührungspunkte darin, daß sie mit natürlicheren Begriffen rech- 
nen und rechnen müssen, als die schöpferischen Verwaltungs- 
akte und die zivilistischen Rechtsvorgänge. Bei den Verwaltungs-
	        
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