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erst, die Mitwirkung der einzelnen Untertanen zu veranlassen,
z. B. so die Zwangsandrohungen oder der unmittelbare Zwang,
soweit er nicht unmittelbare Herstellungsfunktionen hat (vgl.
unten S. 430 ff.) oder die Militärexekution, soweit auch diese nicht
etwa unmittelbar herstellt (vgl. unten S. 435 f.).
Hinsichtlich der Verwaltungshandlungen sind nach unserer
Ansicht in der dogmatischen Erfassung im Laufe der Zeiten
wesentliche Umwälzungen vor sich gegangen.
SPIEGEL (S. 3) behauptet zwar, daß im Gegensatz zum Staats-
und Verfassungsrecht die verwaltungsrechtlichen Institutionen eine
reiche, weit in die Vergangenheit zurückreichende kontinuierliche
Geschichte besäßen. Nicht der Revolution, meint er, verdanken
wir unser heutiges Verwaltungsrecht, sondern der stetigen Fort-
entwicklung und Ausgestaltung der Rechtsnormen, der Erstarkung
und Ausbreitung der Staatsgewalt, dem wachsenden Verständnis
für die Aufgaben und Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung.
Diesers Ansicht kann hinsichtlich der Verwaltungshandlungen doch
nur sehr mit Maßgabe beigetreten werden. Es ist in ihr ebenso
viel Richtiges wie Schiefes enthalten. Schon oben ist bei dem
Gewaltrecht gesagt worden, daß bei ihm die Begriffe Rechtsstaat
und Staatszweck eine gewisse Rolle spielen, ebenso tun es die
Begriffe des staatshoheitlichen Willens und der Staatsmitwirkung
der Untertanen. Dadurch wird es natürlich, daß die staats- und
verfassungsrechtlichen Ideen auch hier einen gewissen Einfluß
gewinnen. Während aber bei dem Gewaltrecht diese Influenz in
der historischen Betrachtung zurücktritt und es keine
äußerlichen dogmatischen Unterschiedlichkeiten hervorruft, ob
z. B. der Polizeistaat oder der Verfassungsstaat „befiehlt“, so liegt
dies anders bei den Verwaltungshandlungen. Die Verwirklichung
des Gewaltrechts ist eine verschiedene gewesen zur Zeit der Volks-
rechte, wie im ständischen Staat oder in der absoluten Monarchie,
dem Polizeistaate oder dem modernen Verfassungsstaat. Im Po-
lizeistaate verwirklichte z. B. der Staat in erster Linie alles selbst;