Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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erst, die Mitwirkung der einzelnen Untertanen zu veranlassen, 
z. B. so die Zwangsandrohungen oder der unmittelbare Zwang, 
soweit er nicht unmittelbare Herstellungsfunktionen hat (vgl. 
unten S. 430 ff.) oder die Militärexekution, soweit auch diese nicht 
etwa unmittelbar herstellt (vgl. unten S. 435 f.). 
Hinsichtlich der Verwaltungshandlungen sind nach unserer 
Ansicht in der dogmatischen Erfassung im Laufe der Zeiten 
wesentliche Umwälzungen vor sich gegangen. 
SPIEGEL (S. 3) behauptet zwar, daß im Gegensatz zum Staats- 
und Verfassungsrecht die verwaltungsrechtlichen Institutionen eine 
reiche, weit in die Vergangenheit zurückreichende kontinuierliche 
Geschichte besäßen. Nicht der Revolution, meint er, verdanken 
wir unser heutiges Verwaltungsrecht, sondern der stetigen Fort- 
entwicklung und Ausgestaltung der Rechtsnormen, der Erstarkung 
und Ausbreitung der Staatsgewalt, dem wachsenden Verständnis 
für die Aufgaben und Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung. 
Diesers Ansicht kann hinsichtlich der Verwaltungshandlungen doch 
nur sehr mit Maßgabe beigetreten werden. Es ist in ihr ebenso 
viel Richtiges wie Schiefes enthalten. Schon oben ist bei dem 
Gewaltrecht gesagt worden, daß bei ihm die Begriffe Rechtsstaat 
und Staatszweck eine gewisse Rolle spielen, ebenso tun es die 
Begriffe des staatshoheitlichen Willens und der Staatsmitwirkung 
der Untertanen. Dadurch wird es natürlich, daß die staats- und 
verfassungsrechtlichen Ideen auch hier einen gewissen Einfluß 
gewinnen. Während aber bei dem Gewaltrecht diese Influenz in 
der historischen Betrachtung zurücktritt und es keine 
äußerlichen dogmatischen Unterschiedlichkeiten hervorruft, ob 
z. B. der Polizeistaat oder der Verfassungsstaat „befiehlt“, so liegt 
dies anders bei den Verwaltungshandlungen. Die Verwirklichung 
des Gewaltrechts ist eine verschiedene gewesen zur Zeit der Volks- 
rechte, wie im ständischen Staat oder in der absoluten Monarchie, 
dem Polizeistaate oder dem modernen Verfassungsstaat. Im Po- 
lizeistaate verwirklichte z. B. der Staat in erster Linie alles selbst;
	        
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