Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 9567 — 
streekung) an den Gewaltunterworfenen heran. Anders das zivi- 
listische Institut. Hier ist der Staat nur der Vollstrecker privat- 
rechtlicher Ansprüche; aber der Vollzug ist unmittelbarer, 
rücksichtsloser. Aus der Tatsache, daß er nicht egoistisch, son- 
dern für andere, für das einzelne schwache Individuum handelt, 
entnimmt der Staat hier seine Härte. Aus Beispielen geht dies 
hervor dort, wo der unmittelbare Zwang in der Zivilprozeßord- 
nung geregelt ist (vgl. unten 8. 433f.).. Wenn eine Sache her- 
auszugeben, ein Haus zu verlassen, ein Schiff zu räumen ist, wird 
im Zivilrecht baldigst der unmittelbare Zwang (unmittelbare Ge- 
walt) angewendet. Im Verwaltungsrecht m u & unbedingt zunächst 
erst der mittelbare Weg der Vollstreckung durch Willensbeugung 
unter Androhung von Zwangsmitteln versucht werden. Im Ver- 
waltungsrecht ist also ideell der verfassungsrechtliche Grundge- 
danke der staatlichen Mitwirkung aller Untertanen auf die Spitze 
getrieben. 
Beachtlich ist es, daß eigentlich erst seit der Jahrhundert- 
wende um 1300 das Verwaltungsrecht einen eigenen Weg ge- 
gangen ist. Seitdem haben im Verwaltungszwangsrecht, das un- 
entwickelt und von theoretischen Bahnbrechern ungefördert blieb, 
wiederholt „Rezeptionen“ aus dem Zivilrecht stattgefunden. Zu- 
nächst die Verweisung auf die Zivilgesetze in den Eingangsworten 
zu $ 48 der Verordnung von 1808 (d. h. als auf die Bestimmungen 
der Allgemeinen Geriehtsordnung von 1793) und später die schließ- 
lich in der Verordnung vom 15. November 1899 abgeschlossene 
Uebernahme der executio ad solvendum. Die letztere hat sich 
als lebensfähig erwiesen, während der erste aufokulierte Zweig 
als Fremdling auf dem neuen Holze abgestorben ist (vgl. die 
historische Erörterung zur Verordnung 1808 unten $. 376 ff.). Dies 
mag ein Fingerzeig sein, daß man doch nur mit Vorsicht wird 
ebenso die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung auf das Ver- 
waltungszwangsrecht übertragen können *. 
26 Vgl. hierzu FRIEDRICHS im Pr. Verw.Bl. Band XXXI S. 403 ff.; auf 
24.*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.