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strakt gewonnen werden müssen. Den Zentralbehörden steht tat-
sächlich ein Vollzugsrecht zu, das „daß“, welches aus den Nor-
men abgeleitet wird. Dagegen haben sie von dessen praktischer
Ausübung aus Organisationsrücksichten Abstand genommen, das
positiv rechtliche „wie“.
Mit dieser allgemeinen Verteilung des Zwangsrechtes und der
Anlehnung an die beiden Rechtssphären ist aber heute auch der
entscheidende Schritt gemacht. Durch das 19. Jahrhundert hin-
durch war eine völlige Klarheit nieht stets vorhanden gewesen.
Erst die Arbeit von ANSCHÜTZ im Jahre 1893 brachte mehr Licht,
und es ist interessant, wie in den späteren 90er Jahren sich die
Ministerialerlasse über das Verwaltungszwangsrecht geradezu
drängten (vgl. unten S. 392 ff... Man kann wohl annehmen, daß
sie in erheblichem Grade von dem Werke von ANSCHÜTZ beein-
flußt sind. Aber mit dem Ablauf des Jahrhunderts und der Ge-
genwart ändert sich wieder die Entwicklung. Heute tritt noch
weitaus in höherem Maße das gesetzte Recht in den Vordergrund.
Heut wird man — entgegengesetzt zu der Ansicht von ANSCHÜTZ
— nicht mehr (ohne weiteres) sagen können, daß jede Behörde
ihr Vollzugsrecht habe. Man wird vielmehr den Satz aufstellen
müssen, daß eine Behörde, die nicht entweder zu einem der bei-
den Rechtskreise gehört oder sich dem Kreise der Verordnung
von 1808 als von der Regierung abgezweigte oder als eine ihr
oder einer abgezweigten Behörde über- oder untergeordnete Be-
hörde anlehnt, ein eigenes Vollzugsrecht nur dann habe, wenn
und soweit ihr dies durch besonderen Gesetzgebungsakt verliehen
ist. Das „daß“ wird man Behörden schwer versagen können.
Denn ein Anordnungsrecht ohne ein Vollzugsrecht ist ein Unding.
Aber die Gesetzgebungstechnik soll es nicht übersehen, wo sie das
„wie“ unterbringt, d. h. daß und welchem Rechtskreise von Zwangs-
rechtsbefugten sie die neue Behörde anschließen will. Damit ist
aber gesagt, daß ein besonderes gewohnheitsrechtliches Institut
des Verwaltungszwangsrechts heute wohl nicht mehr existiert, unter