Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 393. — 
strakt gewonnen werden müssen. Den Zentralbehörden steht tat- 
sächlich ein Vollzugsrecht zu, das „daß“, welches aus den Nor- 
men abgeleitet wird. Dagegen haben sie von dessen praktischer 
Ausübung aus Organisationsrücksichten Abstand genommen, das 
positiv rechtliche „wie“. 
Mit dieser allgemeinen Verteilung des Zwangsrechtes und der 
Anlehnung an die beiden Rechtssphären ist aber heute auch der 
entscheidende Schritt gemacht. Durch das 19. Jahrhundert hin- 
durch war eine völlige Klarheit nieht stets vorhanden gewesen. 
Erst die Arbeit von ANSCHÜTZ im Jahre 1893 brachte mehr Licht, 
und es ist interessant, wie in den späteren 90er Jahren sich die 
Ministerialerlasse über das Verwaltungszwangsrecht geradezu 
drängten (vgl. unten S. 392 ff... Man kann wohl annehmen, daß 
sie in erheblichem Grade von dem Werke von ANSCHÜTZ beein- 
flußt sind. Aber mit dem Ablauf des Jahrhunderts und der Ge- 
genwart ändert sich wieder die Entwicklung. Heute tritt noch 
weitaus in höherem Maße das gesetzte Recht in den Vordergrund. 
Heut wird man — entgegengesetzt zu der Ansicht von ANSCHÜTZ 
— nicht mehr (ohne weiteres) sagen können, daß jede Behörde 
ihr Vollzugsrecht habe. Man wird vielmehr den Satz aufstellen 
müssen, daß eine Behörde, die nicht entweder zu einem der bei- 
den Rechtskreise gehört oder sich dem Kreise der Verordnung 
von 1808 als von der Regierung abgezweigte oder als eine ihr 
oder einer abgezweigten Behörde über- oder untergeordnete Be- 
hörde anlehnt, ein eigenes Vollzugsrecht nur dann habe, wenn 
und soweit ihr dies durch besonderen Gesetzgebungsakt verliehen 
ist. Das „daß“ wird man Behörden schwer versagen können. 
Denn ein Anordnungsrecht ohne ein Vollzugsrecht ist ein Unding. 
Aber die Gesetzgebungstechnik soll es nicht übersehen, wo sie das 
„wie“ unterbringt, d. h. daß und welchem Rechtskreise von Zwangs- 
rechtsbefugten sie die neue Behörde anschließen will. Damit ist 
aber gesagt, daß ein besonderes gewohnheitsrechtliches Institut 
des Verwaltungszwangsrechts heute wohl nicht mehr existiert, unter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.