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welches Behörden, die man sonst nicht würde unterbringen können,
fallen würden.
Zweiter Teil.
Quellen des Verwaltungszwangsrechts.
Bei Herbeischaffung des Quellenmaterials werden die gesetz-
lichen Quellen, die ja nicht zahlreich sind, möglichst in extenso
wiedergegeben werden. Das Material, dem nicht Gesetzeskraft
innewohnt (hier zumeist Ministerialerlasse), wird wegen des aus-
gedehnten Umfanges der einschlägigen besonderen Verwaltungs-
disziplinen nur in den wesentlichen und besonders interessanten
Erlassen dargestellt werden.
Die wichtigste gesetzliche Grundlage bilden die Bestimmungen
des $ 48 der Verordnung vom 26. Dezember 1808, welche in der
Beilage zu der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817?!
noch einmal veröffentlicht worden sind. Sie werden durch $ 11
dieser letzten Instruktion mit folgenden Worten eingeführt:
Die Regierungen sind befugt, ihren Verfügungen nötigenfalls
durch gesetzliche Zwangs- und Strafmittel Nachdruck zu geben
und sie zur Ausführung zu bringen, ohne daß eine Exemtion
darüber zulässig ist. Sie werden in dieser Hinsicht auf die-
jenigen Bestimmungen der Verordnung wegen verbesserter Ein-
richtung der Provinzial-, Polizei- und Finanzbehörden vom
26. Dezember 1808 verwiesen, welche dieser Instruktion im Aus-
zuge angehängt sind, nach welchen sie überhaupt auch in den
übrigen vorkommenden Fällen, namentlich bei Polizei-, Finanz-
und Dienstvergehungen zu verfahren haben
$ 48 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 bestimmt wieder
folgendes:
Bei Ausübung der ihnen verliehenen exekutiven Gewalt müs-
sen die Regierungen zwar die in den Gesetzen vorgeschriebenen
Grade beobachten ; inzwischen sind dieselben befugt,
31 Gesetzsammlung für die Preuß. Staaten. 1817 8. 248 ff., 254, 288.