Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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welches Behörden, die man sonst nicht würde unterbringen können, 
fallen würden. 
Zweiter Teil. 
Quellen des Verwaltungszwangsrechts. 
Bei Herbeischaffung des Quellenmaterials werden die gesetz- 
lichen Quellen, die ja nicht zahlreich sind, möglichst in extenso 
wiedergegeben werden. Das Material, dem nicht Gesetzeskraft 
innewohnt (hier zumeist Ministerialerlasse), wird wegen des aus- 
gedehnten Umfanges der einschlägigen besonderen Verwaltungs- 
disziplinen nur in den wesentlichen und besonders interessanten 
Erlassen dargestellt werden. 
Die wichtigste gesetzliche Grundlage bilden die Bestimmungen 
des $ 48 der Verordnung vom 26. Dezember 1808, welche in der 
Beilage zu der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817?! 
noch einmal veröffentlicht worden sind. Sie werden durch $ 11 
dieser letzten Instruktion mit folgenden Worten eingeführt: 
Die Regierungen sind befugt, ihren Verfügungen nötigenfalls 
durch gesetzliche Zwangs- und Strafmittel Nachdruck zu geben 
und sie zur Ausführung zu bringen, ohne daß eine Exemtion 
darüber zulässig ist. Sie werden in dieser Hinsicht auf die- 
jenigen Bestimmungen der Verordnung wegen verbesserter Ein- 
richtung der Provinzial-, Polizei- und Finanzbehörden vom 
26. Dezember 1808 verwiesen, welche dieser Instruktion im Aus- 
zuge angehängt sind, nach welchen sie überhaupt auch in den 
übrigen vorkommenden Fällen, namentlich bei Polizei-, Finanz- 
und Dienstvergehungen zu verfahren haben 
$ 48 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 bestimmt wieder 
folgendes: 
Bei Ausübung der ihnen verliehenen exekutiven Gewalt müs- 
sen die Regierungen zwar die in den Gesetzen vorgeschriebenen 
Grade beobachten ; inzwischen sind dieselben befugt, 
31 Gesetzsammlung für die Preuß. Staaten. 1817 8. 248 ff., 254, 288.
	        
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