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auch auf die ihr untergeordneten und übergeordneten Organe
(vgl. unten S. 399 ff., oben S. 372f.) übertragen worden sind.
Wenn nun auch die Vorschriften der Verordnung von 1808,
um die es sich ja in erster Reihe handelt, heute noch gelten, so
ist ihr buchstäblicher Inhalt keineswegs erschöpfend. Vielmehr
sind im Laufe der Zeiten Ergänzungen hinzugetreten, und der
innerliche Zusammenhang der Verordnung mit anderen gesetzlichen
Regelungen, die später erfolgten, hat es mit sich gebracht, daß
die Auslegung zum Teil nicht mehr wörtlich erfolgen kann, wie
der dritte Teil der Arbeit zeigen wird. Auch die gewohnheits-
rechtliche Fortentwicklung ist im Laufe der langen Zeit nicht
ohne Einfluß gewesen. Dadurch ist eine tatsächliche Abänderung
des Gesetzestextes in einem besonderen Punkte erfolgt. Diese
Aenderung betrifft die Interpretation der Eingangsworte des 5 48,
nach denen „die in den Gesetzen vorgeschriebenen Grade“ bei
dem Verwaltungszwangsverfahren zu beobachten seien. Es ist
zwar nunmehr unbestritten (ANnSCHÜTZ S. 429 f.), daß diese Be-
zugnahme auf die „Gesetze“ eine Verweisung auf die in Teil I
Tit. 24 $ 48 ff. der Allgemeinen Gerichtsordnung von 1793 ent-
haltenen Normen für das Vollstreckungsverfahren in Zivilsachen
zu bedeuten hat, und daß dementsprechend die dort vorgeschrie-
benen Exekutionsgrade, d. h. die Innehaltung einer festen Reihen-
folge der vom Richter anzuwendenden Zwangsmaßregeln mit all-
mählicher Steigerung, anfangend von der 3—8tägigen Einlegung
eines Exekutors bei dem Exequenden zu beachten seien®. Dies
geht schon aus der authentischen Interpretation der Kabinetsorder
vom 21. Dezember 1825 hervor®®, die dasselbe besagt. Nun sind
aber die betreffenden Vorschriften der AGO. Teill Tit. 24 durch
die spätere Gesetzgebung, insbesondere durch die Verordnung vom
4. März 1834 abgeändert worden. Was hat dann also die Ver-
weisung auf die „Gesetze“ für einen Einfluß? Die Verordnung
® Vgl. AnscHürz S. 429 ff, OPPENHOF Nr. 649 ff.
%# ANSCHÜTZ ebenda.