Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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zelnen Sachen anzuhalten und dabei alles zu tun, wozu sie nach 
den bestehenden Gesetzen ermächtigt sind, nichts geändert. 
Außer dieser Bestimmung ist heute noch der $ 19 desselben 
(Gesetzes (wegen der Höhe der „Strafmasse“) von grundsätzlicher 
Bedeutung. Er wird unten ($S. 386, Anm. 40) in anderem Zusam- 
menhange noch erwähnt werden. 
Wir sehen aus diesen Vorschriften des Gesetzes über die 
Polizeiverwaltung und des Disziplinargesetzes, daß der Gesetz- 
geber sich ın diesen Jahren mit der Frage über die systema- 
tische Einordnung des Verwaltungszwangsrechts gegenüber seinen 
Grenzgebieten auseinandergesetzt hat. Welche Klarheit über das 
Zwangsrecht Ende der 50er Jahre bereits bestanden hat, zeigt 
eine überaus lehrreiche Entscheidung des Gerichtshofes zur Ent- 
scheidung der Kompetenzkonflikte vom 3. Januar 1857 (Justiz- 
ministerialblatt 1857, S. 249). Wegen des Interesses sei sie voll- 
ständig wiedergegeben: 
„Diese Gegenausführung des Opponenten kann nicht als 
gesetzlich begründet anerkannt werden. Unbedenklich ist in 
dem Aufsichtsrechte des Staates über die Eisenbahngesellschaften 
die Befugnis enthalten, von der gesamten Geschäftsführung der- 
selben, insbesondere auch von ihren Betriebseinnahmen, sich 
Kenntnis zu verschaffen, was, nach der Natur der Sache, nicht 
anders, als durch Einforderung derjenigen Nachrichten, welche 
die Aufsichtsbehörde zu ihrer Information für nötig hält, von den 
Eisenbahndirektionen ausführbar ist. Wenn aber der Aufsichts- 
behörde die Befugnis zur Einforderung solcher Nachrichten 
nicht bestritten werden kann, so läßt sich auch ihre Berech- 
tigung, den Zeitpunkt für die Lieferung dieser Nachrichten zu 
bestimmen, an und für sich nicht in Abrede stellen, und es kann 
daher über die Frage, ob sie ihre Befugnis in einem einzelnen 
Falle nicht mit der gebührenden Rücksicht ausgeübt hat, nur 
im Verwaltungswege entschieden werden. Es folgt dies aus 
der Bestimmung im $ 19 des Rheinischen Ressortreglements, 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 2/3. 25
	        
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