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sonders wiederholt ist, so unterliegt es doch keinem Zweifel.
daß die weitere Vorschrift des $ 20 zıt.:
„Jede Polizeibehörde ist berechtigt, ihre polizeilichen Ver-
fügungen durch Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel durch-
zusetzen“, auch auf die Bergpolizeibehörden Anwendung findet,
daß also die Oberbergämter neben der ihnen durch $ 8 des
Gesetzes vom 10. Juni 1861 beigelegten Befugnis zum Erlaß.
allgemeiner Strafvorschriften mit Strafdrohungen bis zu 10 Ta-
lern das Recht behalten haben, ihre speziellen polizeilichen An-
ordnungen gemäß $ 48 Nr. 2 der Verordnung vom 26. De-
zember 1808 und $ 11 der Regierungsinstruktionen vom 23. Ok-
tober 1817 durch Androhung von Geldbußen bis zu 100 Talern
in jedem einzelnen Falle Nachdruck zu geben ....... Es
ist indes nicht außer acht zu lassen, daß dergleichen Straf-
befehle nicht von den Revierbeamten, sondern nur von dem
Königlichen Oberbergamte zu erlassen sind, und daß von diesem
Zwangsmittel kein anderer als der dringend notwendige Ge-
brauch zu machen ist®®.
3% Vgl. hierzu KLOSTERMANN-FÜRST-TEIFLMANN, Komm, zum Allg.
Berggesetz. Bln. 1911. 6. Aufl. Anm. 2 zu $ 189, Da diese Kommentarstelle
in ihrer konzinnen Fassung eine geradezu erschöpfende Darstellung der
Grundgedanken des Zwangsrechts im Bergrecht bietet, sei sie wörtlich
wiedergegeben: „In den ersten Auflagen (Anm. 169 und 445) wurde von
KLOSTERMANN mit Bezugnahme auf $ 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Poli-
zeiverwaltung vom 11. März 1850 (GS. S. 265) und auf $ 132 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 angenommen, daß
der Revierbeamte zur Anwendung aller gesetzlichen Zwangsmittel, also
auch zum Erlaß von Strafbefehlen bis zur Summe von 300 M. oder An-
drohung von vierwöchigem Gefängnis und zur Vollstreckung dieser Strafen
befugt sei. ‚Da nach $ 132 des Landesverwaltungsgesetzes und dem Ge-
setz über die Polizeiverwaltung alle Polizeibehörden bis zum Gemeinde-
vorsteher herab die Befugnis haben, die Befolgung ihrer Verfügungen durch
Geldstrafen zu erzwingen, so ist es undenkbar, daß den Revierbeamten diese
Kompetenz entzogen sein sollte. Eine wirksame Handhabung der Berg-
polizei ist allerdings nicht durch die praktische Anwendung dieser Straf-
befugnis bedingt, wohl aber durch die Möglichkeit, solche im äußersten
Falle anzuwenden.“ Diese Ansicht (sc. KLOSTERMANNs) ist nicht aufrecht-
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