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Fünfter Titel.
Zwangsbefugnisse.
5 132.
Der Regierungspräsident, der Landrat, die Ortspolizeibehörde
und der Gemeinde- (Guts-) Vorsteher (-Vorstand) sind berechtigt,
die von ihnen in Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen,
durch ihre gesetzlichen Befugnisse gerechtfertigten Anordnungen
durch Anwendung folgender Zwangsmittel durchzusetzen:
1. Die Behörde hat, sofern es tunlich ist, die zu erzwingende
Handlung dureh einen Dritten ausführen zu lassen und den vor-
läufig zu bestimmenden Kostenbetrag im Zwangswege von dem
Verpflichteten einzuziehen.
2. Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen
Dritten geleistet werden — oder steht es fest, daß der Verpflich-
tete nicht imstande ist, die aus der Ausführung durch einen
Dritten entstehenden Kosten zu tragen — oder soll eine Unter-
lassung erzwungen werden, so sind die Behörden berechtigt, Geld-
strafen anzudrohen und festzusetzen, und zwar:
a) die Gemeinde- (Guts-) Vorsteher bis zur Höhe von fünf Mk. ;
b) die Ortspolizeibehörden und die städtischen Gemeinde-Vor-
steher (-Vorstände) in einem Landkreise bis zur Höhe von sech-
zig Mark;
c) die Landräte sowie die Polizeibehörden und Gemeinde-
Vorsteher (-Vorstände) in einem Stadtkreise bis zur Höhe von
Einhundertfünfzig Mark;
d) der BRegierungspräsident bis zur Höhe von dreihun-
dert Mark.
Gleiebzeitig ist: nach Maßgabe der: $$ 28, 29 des Strafge-
setzbuches die Dauer der Haft festzusetzen, welche für den Fall
des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe treten soll. Der
Höchstbetrag dieser Haft ist: