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des Jahres 1848/49 vor der Welt das Gepräge eines heiligen
Kampfes einer Nation um ihre in Gott und in der Natur begrün-
deten Rechte'®” gegen zwangsweise Entnationali-
sierung zu geben verstanden hatte, mit großer Entschiedenheit
weiter geschritten, nachdem diese Rechte der Nation wieder gegeben
waren. Er hat die nationale Autonomie der Siebenbürger Sachsen 19
nicht zeitgemäß fortgebildet, sondern im Namen des magyarischen
Nationalstaates abgeschafft, das nationale Empfinden durch Magya-
rifizierung auch der historischen Namen der deutschen Städte schwer
verletzt. Er fordert von allen nichtmagyarischen Nationalitäten
contra naturam generis humani ungarisches, d.i. magyarisches
Empfinden, vernachlässigt ihre kulturelle Hebung, soweit sie ihnen
nicht aus eigener Kraft möglich ist, und tritt allen Kundgebungen
des nationalen Empfindens im Schoße des Reichstages mitunter in
brutalen Formen entgegen'®. Die ungarischen Nationalitäten sind
in nationalpolitischer Beziehung tot, entbehren bis auf
Kroatien jeglieher Autonomie; sie sind nach der Terminologie
197° AEGIDI und KLAUHOLD S. 103, 144, 148.
18 A.a.O. S. 157; FERDINANDY a.a. 0. S.44; RoGGE, Oesterreich von
Vilagos bis zur Gegenwart (1873) 3. Bd. S. 14, 143 ff., 149, 191, 193. Der-
selbe, Oesterreich seit der Katastrophe Hohenwart-Beust (1879) I. S. 99, 311,
313 ff, 358, II. 177, 179, 198.
199 Vgl. mit der offen zugestandenen Magyarisierungspolitik die Stelle
aus der 1861er Landtagsadresse: „Doch wir wissen, daß das sich immer
mehr entwickelnde Nationalitätsgefühl Beachtung verdient, und man es nicht
mit dem Maße der vergangenen Zeiten und älteren Gesetze messen kann“.
AEGIDI S, 162.
200 Die als Gemeindeselbstverwaltung gesetzlich geregelte österreichische
„Autonomie“ ist im praktischen Effekte nationale, bis zur Staatsfeindlich-
keit sich versteigende Selbstverwaltung und bildet, verglichen mit dem
ungarischen Nationalitätenrecht, das andere Extrem. Reichsgericht und
Verwaltungsgerichtshof haben das Recht der Nationalitäten zuweilen mit
den Mitteln der freien Rechtsfindung in bedeutungsvoller Weise fortgebildet.
Vgl. auch die Besprechung des Arponyıschen Erlasses betreffend die Er-
teilung des katholisch -katechetischen Unterrichts in den höheren rumäni-
schen Volksschulklassen in magyarischer Sprache bei N. JoRGA, les Hongrois
et la nationalit@ Roumaine en 1909 (Valeni de Missa 1909) S. 24 f.