Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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des Jahres 1848/49 vor der Welt das Gepräge eines heiligen 
Kampfes einer Nation um ihre in Gott und in der Natur begrün- 
deten Rechte'®” gegen zwangsweise Entnationali- 
sierung zu geben verstanden hatte, mit großer Entschiedenheit 
weiter geschritten, nachdem diese Rechte der Nation wieder gegeben 
waren. Er hat die nationale Autonomie der Siebenbürger Sachsen 19 
nicht zeitgemäß fortgebildet, sondern im Namen des magyarischen 
Nationalstaates abgeschafft, das nationale Empfinden durch Magya- 
rifizierung auch der historischen Namen der deutschen Städte schwer 
verletzt. Er fordert von allen nichtmagyarischen Nationalitäten 
contra naturam generis humani ungarisches, d.i. magyarisches 
Empfinden, vernachlässigt ihre kulturelle Hebung, soweit sie ihnen 
nicht aus eigener Kraft möglich ist, und tritt allen Kundgebungen 
des nationalen Empfindens im Schoße des Reichstages mitunter in 
brutalen Formen entgegen'®. Die ungarischen Nationalitäten sind 
in nationalpolitischer Beziehung tot, entbehren bis auf 
Kroatien jeglieher Autonomie; sie sind nach der Terminologie 
197° AEGIDI und KLAUHOLD S. 103, 144, 148. 
18 A.a.O. S. 157; FERDINANDY a.a. 0. S.44; RoGGE, Oesterreich von 
Vilagos bis zur Gegenwart (1873) 3. Bd. S. 14, 143 ff., 149, 191, 193. Der- 
selbe, Oesterreich seit der Katastrophe Hohenwart-Beust (1879) I. S. 99, 311, 
313 ff, 358, II. 177, 179, 198. 
199 Vgl. mit der offen zugestandenen Magyarisierungspolitik die Stelle 
aus der 1861er Landtagsadresse: „Doch wir wissen, daß das sich immer 
mehr entwickelnde Nationalitätsgefühl Beachtung verdient, und man es nicht 
mit dem Maße der vergangenen Zeiten und älteren Gesetze messen kann“. 
AEGIDI S, 162. 
200 Die als Gemeindeselbstverwaltung gesetzlich geregelte österreichische 
„Autonomie“ ist im praktischen Effekte nationale, bis zur Staatsfeindlich- 
keit sich versteigende Selbstverwaltung und bildet, verglichen mit dem 
ungarischen Nationalitätenrecht, das andere Extrem. Reichsgericht und 
Verwaltungsgerichtshof haben das Recht der Nationalitäten zuweilen mit 
den Mitteln der freien Rechtsfindung in bedeutungsvoller Weise fortgebildet. 
Vgl. auch die Besprechung des Arponyıschen Erlasses betreffend die Er- 
teilung des katholisch -katechetischen Unterrichts in den höheren rumäni- 
schen Volksschulklassen in magyarischer Sprache bei N. JoRGA, les Hongrois 
et la nationalit@ Roumaine en 1909 (Valeni de Missa 1909) S. 24 f.
	        
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