Vormundschaft
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der Mutter können von dem Vor-
mundschaftsgericht außer Kraft gesetzt
werden, wenn ihre Befolgung das
Interesse des Mündels gefährden
würde.
1858—1881 Familienrat.
1858.
1859
1860
1861
1862
Ein Familienrat soll von dem Vor-
mundschaftsgericht eingesetzt werden,
wenn der Vater oder die eheliche
Mutter des Mündels die Einsetzung
angeordnet hat.
Der Vater oder die Mutter kann
die Einsetzung des Familienrats von
dem Eintritt oder Nichteintritt eines
bestimmten Ereignisses abhängig
machen.
Die Einsetzung unterbleibt, wenn
die erforderliche Zahl geeigneter Per-
sonen nicht vorhanden ist. 1868.
Ein Familienrat soll von dem Vor-
mundschaftsgericht eingesetzt werden,
wenn ein Verwandter oder Ver-
schwägerter des Mündels oder der
Vormund oder der Gegenvormund
die Einsetzung beantragt und das
Vormundschaftsgericht sie im Interesse
des Mündels für angemessen er-
achtet.
Die Einsetzung unterbleibt, wenn
der Vater oder die eheliche Mutter
des Mündels sie untersagt hat. 1868,
1905.
Der Familienrat besteht aus dem
Vormundschaftsrichter als Vorsitzenden
und aus mindestens zwei, höchstens
sechs Mitgliedern.
Als Mitglied des Familienrats ist
berufen, wer von dem Vater oder
der ehelichen Mutter des Mündels
als Mitglied benannt ist. Die Vor-
schriften des § 1778 Abs. 1, 2 finden
entsprechende Anwendung. 1862,
1868.
Soweit eine Berufung als Mitglied
des Familienrats nach § 1861 nicht
vorliegt oder die Berufenen die Über-
448
1863
1864
1865
1866
Vormundschaft
nahme des Amtes ablehnen, hat das
Bormundschaftsgericht die zur Be-
schlußfähigkeit des Familienrats er-
forderlichen Mitglieder auszuwählen.
Vor der Auswahl sollen der Ge-
meindewaisenrat und nach Maßgabe
des § 1847 Verwandte oder Ver-
schwägerte des Mündels gehört werden.
Die Bestimmung der Zahl weiterer
Mitglieder und ihre Auswahl steht
dem Familienrate zu.
Sind neben dem Vorsitzenden nur die
zur Beschlußfähigkeit des Familien-
rats erforderlichen Mitglieder vor-
handen, so sind ein oder zwei Ersatz-
mitglieder zu bestellen.
Der Familienrat wählt die Ersatz-
mitglieder aus und bestimmt die
Reihenfolge, in der sie bei der Ver-
hinderung oder dem Wegfall eines
Mitglieds in den Familienrat einzu-
treten haben.
Hat der Vater oder die eheliche
Mutter Ersatzmitglieder benannt und
die Reihenfolge ihres Eintritts be-
stimmt, so ist diese Anordnung zu be-
folgen. 1868.
Wird der Familienrat durch vorüber-
gehende Verhinderung eines Mitglieds
beschlußunfähig und ist ein Ersatz-
mitglied nicht vorhanden, so ist für
die Dauer der Verhinderung ein Er-
satzmitglied zu bestellen. Die Aus-
wahl steht dem Vorsitzenden zu.
1867.
Zum Mitgliede des Familienrats kann
nicht bestellt werden, wer geschäfts-
unfähig oder wegen Geistesschwäche,
Verschwendung oder Trunksucht ent-
mündigt ist.
Zum Mitcgliede des Familienrats soll
nicht bestellt werden:
1. der Vormund des Mündels;
2. wer nach § 1781 oder nach #§
1782 nicht zum Vormunde bestellt
werden soll;