Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vormundschaft 
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der Mutter können von dem Vor- 
mundschaftsgericht außer Kraft gesetzt 
werden, wenn ihre Befolgung das 
Interesse des Mündels gefährden 
würde. 
1858—1881 Familienrat. 
1858. 
1859 
1860 
1861 
1862 
Ein Familienrat soll von dem Vor- 
mundschaftsgericht eingesetzt werden, 
wenn der Vater oder die eheliche 
Mutter des Mündels die Einsetzung 
angeordnet hat. 
Der Vater oder die Mutter kann 
die Einsetzung des Familienrats von 
dem Eintritt oder Nichteintritt eines 
bestimmten Ereignisses abhängig 
machen. 
Die Einsetzung unterbleibt, wenn 
die erforderliche Zahl geeigneter Per- 
sonen nicht vorhanden ist. 1868. 
Ein Familienrat soll von dem Vor- 
mundschaftsgericht eingesetzt werden, 
wenn ein Verwandter oder Ver- 
schwägerter des Mündels oder der 
Vormund oder der Gegenvormund 
die Einsetzung beantragt und das 
Vormundschaftsgericht sie im Interesse 
des Mündels für angemessen er- 
achtet. 
Die Einsetzung unterbleibt, wenn 
der Vater oder die eheliche Mutter 
des Mündels sie untersagt hat. 1868, 
1905. 
Der Familienrat besteht aus dem 
Vormundschaftsrichter als Vorsitzenden 
und aus mindestens zwei, höchstens 
sechs Mitgliedern. 
Als Mitglied des Familienrats ist 
berufen, wer von dem Vater oder 
der ehelichen Mutter des Mündels 
als Mitglied benannt ist. Die Vor- 
schriften des § 1778 Abs. 1, 2 finden 
entsprechende Anwendung. 1862, 
1868. 
Soweit eine Berufung als Mitglied 
des Familienrats nach § 1861 nicht 
vorliegt oder die Berufenen die Über- 
448 
  
1863 
1864 
1865 
1866 
Vormundschaft 
nahme des Amtes ablehnen, hat das 
Bormundschaftsgericht die zur Be- 
schlußfähigkeit des Familienrats er- 
forderlichen Mitglieder auszuwählen. 
Vor der Auswahl sollen der Ge- 
meindewaisenrat und nach Maßgabe 
des § 1847 Verwandte oder Ver- 
schwägerte des Mündels gehört werden. 
Die Bestimmung der Zahl weiterer 
Mitglieder und ihre Auswahl steht 
dem Familienrate zu. 
Sind neben dem Vorsitzenden nur die 
zur Beschlußfähigkeit des Familien- 
rats erforderlichen Mitglieder vor- 
handen, so sind ein oder zwei Ersatz- 
mitglieder zu bestellen. 
Der Familienrat wählt die Ersatz- 
mitglieder aus und bestimmt die 
Reihenfolge, in der sie bei der Ver- 
hinderung oder dem Wegfall eines 
Mitglieds in den Familienrat einzu- 
treten haben. 
Hat der Vater oder die eheliche 
Mutter Ersatzmitglieder benannt und 
die Reihenfolge ihres Eintritts be- 
stimmt, so ist diese Anordnung zu be- 
folgen. 1868. 
Wird der Familienrat durch vorüber- 
gehende Verhinderung eines Mitglieds 
beschlußunfähig und ist ein Ersatz- 
mitglied nicht vorhanden, so ist für 
die Dauer der Verhinderung ein Er- 
satzmitglied zu bestellen. Die Aus- 
wahl steht dem Vorsitzenden zu. 
1867. 
Zum Mitgliede des Familienrats kann 
nicht bestellt werden, wer geschäfts- 
unfähig oder wegen Geistesschwäche, 
Verschwendung oder Trunksucht ent- 
mündigt ist. 
Zum Mitcgliede des Familienrats soll 
nicht bestellt werden: 
1. der Vormund des Mündels; 
2. wer nach § 1781 oder nach #§ 
1782 nicht zum Vormunde bestellt 
werden soll;
	        
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