Vormundschaft
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1899
1900
1901
1902
jemand von der V. auszuschließen.
1897.
Vor den Großvätern ist der Vater
und nach ihm die eheliche Mutter des
volljährigen Mündels als Vormund
berufen.
Die Eltern sind nicht berufen, wenn
der Mündel von einem anderen als
dem Ehegatten seines Vaters oder
seiner Mutter an Kindesstatt ange-
nommen ist.
Stammt der Mündel aus einer
nichtigen Ehe, so ist der Vater im
Falle des § 1701, die Mutter im
Falle des § 1702 nicht berufen. 1897.
Eine Ehefrau darf zum Vormund
ihres Mannes auch ohne dessen Zu-
stimmung bestellt werden.
Der Ehegatte des volljährigen
Mündels darf vor den Eltern und
den Großvätern, die eheliche Mutter
darf im Falle des § 1702 vor den
Großvätern zum Vormunde bestellt
werden.
Die uneheliche Mutter darf vor
dem Großvater zum Vormunde be-
stellt werden. 1897.
Der Vormund hat für die Person
des volljährigen Mündels nur insoweit
zu sorgen, als der Zweck der V. es
erfordert.
Steht eine Ehefrau unter V., so
tritt die im § 1633 bestimmte Be-
schränkung nicht ein. 1897.
Der Vormund kann eine Ausstattung
aus dem Vermögen des volljährigen
Mündels nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts versprechen
oder gewähren.
Zu einem Miet= oder Pachtvertrage
sowie zu einem anderen Vertrage,
durch den der Mündel zu wieder-
kehrenden Leistungen verpflichtet wird,
bedarf der Vormund der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts, wenn das
Vertragsverhältnis länger als vier
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1903
1904
1905
1906
Vormundschaft
Jahre dauern soll. Die Vorschrift
des § 1822 Nr. 4 bleibt unberührt.
1897.
Wird der Vater des volljährigen
Mündels zum Vormunde bestellt, so“
unterbleibt die Bestellung eines Gegen-
vormundes. Dem Vater stehen die
Befreiungen zu, die nach den §§ 1852
bis 1854 angeordnet werden können.
Das Vormundschaftsgericht kann die
Befreiungen außer Kraft setzen, wenn
sie das Interesse des Mündels ge-
fährden.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung, wenn der Vater im Falle
der Minderjährigkeit des Mündels
zur Vermögensverwaltung nicht be-
rechtigt sein würde. 1897, 1904.
Ist die eheliche Mutter des voll-
jährigen Mündels zum Vormunde
bestellt, so gilt für sie das Gleiche
wie nach § 1903 für den Vater.
Der Mutter ist jedoch ein Gegen-
vormund zu bestellen, wenn sie die
Bestellung beantragt oder wenn die
Voraussetzungen vorliegen, unter
denen ihr nach §8 1687 Nr. 3 ein
Beistand zu bestellen sein würde.
Wird ein Gegenvormund bestellt, so
stehen der Mutter die im § 1852
bezeichneten Befreiungen nicht zu.
1897.
Ein Familienrat kann nur nach
§ 1859 Abs. 1 eingesetzt werden.
Der Vater und die Mutter des
volljährigen Mündels sind nicht be-
rechtigt, Anordnungen über die Ein-
setzung und Aufhebung eines Familien=
rats oder über die Mitgliedschaft zu
treffen. 1897.
Ein Volljähriger, dessen Entmündigung
beantragt ist, kann unter vorläufige
V. gestellt werden, wenn das Vor-
mundschaftsgericht es zur Abwendung
einer erheblichen Gefährdung der Per-
son oder des Vermögens des Voll-