Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

Vormundschaft 
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1899 
1900 
1901 
1902 
jemand von der V. auszuschließen. 
1897. 
Vor den Großvätern ist der Vater 
und nach ihm die eheliche Mutter des 
volljährigen Mündels als Vormund 
berufen. 
Die Eltern sind nicht berufen, wenn 
der Mündel von einem anderen als 
dem Ehegatten seines Vaters oder 
seiner Mutter an Kindesstatt ange- 
nommen ist. 
Stammt der Mündel aus einer 
nichtigen Ehe, so ist der Vater im 
Falle des § 1701, die Mutter im 
Falle des § 1702 nicht berufen. 1897. 
Eine Ehefrau darf zum Vormund 
ihres Mannes auch ohne dessen Zu- 
stimmung bestellt werden. 
Der Ehegatte des volljährigen 
Mündels darf vor den Eltern und 
den Großvätern, die eheliche Mutter 
darf im Falle des § 1702 vor den 
Großvätern zum Vormunde bestellt 
werden. 
Die uneheliche Mutter darf vor 
dem Großvater zum Vormunde be- 
stellt werden. 1897. 
Der Vormund hat für die Person 
des volljährigen Mündels nur insoweit 
zu sorgen, als der Zweck der V. es 
erfordert. 
Steht eine Ehefrau unter V., so 
tritt die im § 1633 bestimmte Be- 
schränkung nicht ein. 1897. 
Der Vormund kann eine Ausstattung 
aus dem Vermögen des volljährigen 
Mündels nur mit Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts versprechen 
oder gewähren. 
Zu einem Miet= oder Pachtvertrage 
sowie zu einem anderen Vertrage, 
durch den der Mündel zu wieder- 
kehrenden Leistungen verpflichtet wird, 
bedarf der Vormund der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts, wenn das 
Vertragsverhältnis länger als vier 
— 452 
  
8 
1903 
1904 
1905 
1906 
Vormundschaft 
Jahre dauern soll. Die Vorschrift 
des § 1822 Nr. 4 bleibt unberührt. 
1897. 
Wird der Vater des volljährigen 
Mündels zum Vormunde bestellt, so“ 
unterbleibt die Bestellung eines Gegen- 
vormundes. Dem Vater stehen die 
Befreiungen zu, die nach den §§ 1852 
bis 1854 angeordnet werden können. 
Das Vormundschaftsgericht kann die 
Befreiungen außer Kraft setzen, wenn 
sie das Interesse des Mündels ge- 
fährden. 
Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung, wenn der Vater im Falle 
der Minderjährigkeit des Mündels 
zur Vermögensverwaltung nicht be- 
rechtigt sein würde. 1897, 1904. 
Ist die eheliche Mutter des voll- 
jährigen Mündels zum Vormunde 
bestellt, so gilt für sie das Gleiche 
wie nach § 1903 für den Vater. 
Der Mutter ist jedoch ein Gegen- 
vormund zu bestellen, wenn sie die 
Bestellung beantragt oder wenn die 
Voraussetzungen vorliegen, unter 
denen ihr nach §8 1687 Nr. 3 ein 
Beistand zu bestellen sein würde. 
Wird ein Gegenvormund bestellt, so 
stehen der Mutter die im § 1852 
bezeichneten Befreiungen nicht zu. 
1897. 
Ein Familienrat kann nur nach 
§ 1859 Abs. 1 eingesetzt werden. 
Der Vater und die Mutter des 
volljährigen Mündels sind nicht be- 
rechtigt, Anordnungen über die Ein- 
setzung und Aufhebung eines Familien= 
rats oder über die Mitgliedschaft zu 
treffen. 1897. 
Ein Volljähriger, dessen Entmündigung 
beantragt ist, kann unter vorläufige 
V. gestellt werden, wenn das Vor- 
mundschaftsgericht es zur Abwendung 
einer erheblichen Gefährdung der Per- 
son oder des Vermögens des Voll-
	        
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