Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Berufungskommissionen die Zwangsgewalt abspricht. Anderer- 
seits muß man die Parallele in den Stufen der Behörden auch 
folgendermaßen ziehen: übergeordnet: Regierung — Vorsitzende 
der Berufungskommissionen — und etwa Eisenbahndirektionen ; 
untergeordnet: Vorsitzende der Veranlagungskommissionen als 
Regierungsorgane — dieselben als Unterbehörde der Vorsitzen- 
den der Berufungskommissionen — und etwa die Eisenbahnbe- 
triebsämter. 
Die Reskripte lassen unseres Ermessens in etwas die Har- 
monie vermissen. Die Behörden der Verwaltung der direkten 
Steuern sind ja jung. Sie haben aber deshalb auch unter dem 
Nachteil zu leiden, daß sie nicht aus der alten Zeit wohl ausge- 
rüstet mit den Zwangsrechten in die Reihen der anderen Behörden 
eintreten konnten. Gerade das Geburtsjahrzehnt dieser Behörden, 
die 90er Jahre waren es, welche erst Licht in die Theorie des 
Zwangsrechts brachten. So muß doch wohl auf Grund der neue- 
ren Forschungen angenommen werden, daß im Gegensatz zu dem 
einen Teile der Erlasse den Vorsitzenden der Veranlagungskom- 
missionen, genau so wie den Eisenbahnbetriebsämtern (und wie 
den nicht wichtigeren in $ 132 LVG. ausgestatteten Unterbehör- 
den), die Zwangsbefugnisse selbständig zustehen. Es erscheint 
auch nicht zulässig, wenn bei den Vorsitzenden der Veranlagungs- 
kommissionen das Zwangsrecht der Regierungen und dieses durch 
die Regierungen unbedenklich etwa deshalb angewendet werden 
solle, weil den Regierungen unbestrittenerweise „ein“ Zwangs- 
recht gehöre. Hier würde doch die Zuständigkeitsfrage eingreifen 
und die Zwangsanwendung durch die Regierungen ein fehlerhafter 
Staatsakt und als solcher nichtig sein. Unbestreitbar ist es wohl, 
daß durch die rechtsirrige unzuständige Ausübung von Befugnissen 
der Instanzenweg verändert und beeinträchtigt wird und deshalb 
wohlbegründete Rechte gefährdet werden. Man kann ganz von 
der Zweifelsfrage absehen, ob je im einzelnen Falle die Regie- 
rungen oder der Vorsitzende der Berufungskommission Beschwerde-
	        
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