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Berufungskommissionen die Zwangsgewalt abspricht. Anderer-
seits muß man die Parallele in den Stufen der Behörden auch
folgendermaßen ziehen: übergeordnet: Regierung — Vorsitzende
der Berufungskommissionen — und etwa Eisenbahndirektionen ;
untergeordnet: Vorsitzende der Veranlagungskommissionen als
Regierungsorgane — dieselben als Unterbehörde der Vorsitzen-
den der Berufungskommissionen — und etwa die Eisenbahnbe-
triebsämter.
Die Reskripte lassen unseres Ermessens in etwas die Har-
monie vermissen. Die Behörden der Verwaltung der direkten
Steuern sind ja jung. Sie haben aber deshalb auch unter dem
Nachteil zu leiden, daß sie nicht aus der alten Zeit wohl ausge-
rüstet mit den Zwangsrechten in die Reihen der anderen Behörden
eintreten konnten. Gerade das Geburtsjahrzehnt dieser Behörden,
die 90er Jahre waren es, welche erst Licht in die Theorie des
Zwangsrechts brachten. So muß doch wohl auf Grund der neue-
ren Forschungen angenommen werden, daß im Gegensatz zu dem
einen Teile der Erlasse den Vorsitzenden der Veranlagungskom-
missionen, genau so wie den Eisenbahnbetriebsämtern (und wie
den nicht wichtigeren in $ 132 LVG. ausgestatteten Unterbehör-
den), die Zwangsbefugnisse selbständig zustehen. Es erscheint
auch nicht zulässig, wenn bei den Vorsitzenden der Veranlagungs-
kommissionen das Zwangsrecht der Regierungen und dieses durch
die Regierungen unbedenklich etwa deshalb angewendet werden
solle, weil den Regierungen unbestrittenerweise „ein“ Zwangs-
recht gehöre. Hier würde doch die Zuständigkeitsfrage eingreifen
und die Zwangsanwendung durch die Regierungen ein fehlerhafter
Staatsakt und als solcher nichtig sein. Unbestreitbar ist es wohl,
daß durch die rechtsirrige unzuständige Ausübung von Befugnissen
der Instanzenweg verändert und beeinträchtigt wird und deshalb
wohlbegründete Rechte gefährdet werden. Man kann ganz von
der Zweifelsfrage absehen, ob je im einzelnen Falle die Regie-
rungen oder der Vorsitzende der Berufungskommission Beschwerde-