Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Weise auch die Behandlung des jugendlichen Alters und der 
sonstigen Geschäftsfähigkeitsmängel. Die Erörterung dieser Pro- 
bleme hat in dem ersten Teile unserer Arbeit einen breiten Raum 
eingenommen; die dort geförderten Resultate stehen mit der 
herrschenden Ansicht jedoch zum Teil in erheblichem Widerspruch. 
Es wird auf die gewonnenen Ergebnisse hier nur Bezug genommen 
und im übrigen die herrschende Ansicht dargestellt werden. Diese 
tritt nirgends in den von uns beigebrachten Rechtsquellen zu- 
tage. Sie wird jedoch von der Literatur aus Rechtssprüchen 
des Oberverwaltungsgeriehts, welche zu den Bestimmungen des 
Landesverwaltungsgesetzes ergangen sind, geschöpft. Danach neigt 
die herrschende Auffassung '* dazu, bei der juristischen Person, der 
sonstigen gesetzlichen und der gewillkürten Vertretung die Zwangs- 
mittel gegen den Vertretenen zu richten. An das Problem 
der Altersgrenzen und der Geschäftsfähigkeit an sich ist man bei 
den Zwangsmitteln noch nicht von allgemeineren Gesichtspunkten 
aus herangegangen. Vielleicht wird die geltende Auffassung mit den 
Worten am besten gekennzeichnet, daß die Frage nach Alter und 
Geschäftsfähigkeit bisher hinter den zivilrechtlichen Begriffen Ver- 
tretener und Vertreter versteckt worden ist und man so getan 
hat, als ob die Probleme des Alters, der Geschäftsfähigkeit und 
der Vertretung mehr oder weniger einfach aus dem Zivilrecht zu 
übertragen seien. Das ergibt im Verwaltungszwangsrecht eine 
Reihe von Unklarheiten, die sich unseres Ermessens nur lösen 
lassen auf dem von uns oben versuchten Wege. 
Einen nicht uninteressanten Fall im Gebiete der direkten 
Steuern (der sich allerdings hier nur zum Teil anschließt), bietet 
der Ministerialerla&ß vom 12. November 1895 (vgl. oben 8.395 £.). 
Wenn dort auch gesagt ist, daß die Aktiengesellschaften usf., 
also nicht physische, juristische Personen, zwecks Erfüllung ihrer 
im $ 24 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (alter Fassung) vor- 
geschriebenen Verpflichtung dem Zwangsrecht unterworfen seien, 
# v. Bitter S. 1028,
	        
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