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Weise auch die Behandlung des jugendlichen Alters und der
sonstigen Geschäftsfähigkeitsmängel. Die Erörterung dieser Pro-
bleme hat in dem ersten Teile unserer Arbeit einen breiten Raum
eingenommen; die dort geförderten Resultate stehen mit der
herrschenden Ansicht jedoch zum Teil in erheblichem Widerspruch.
Es wird auf die gewonnenen Ergebnisse hier nur Bezug genommen
und im übrigen die herrschende Ansicht dargestellt werden. Diese
tritt nirgends in den von uns beigebrachten Rechtsquellen zu-
tage. Sie wird jedoch von der Literatur aus Rechtssprüchen
des Oberverwaltungsgeriehts, welche zu den Bestimmungen des
Landesverwaltungsgesetzes ergangen sind, geschöpft. Danach neigt
die herrschende Auffassung '* dazu, bei der juristischen Person, der
sonstigen gesetzlichen und der gewillkürten Vertretung die Zwangs-
mittel gegen den Vertretenen zu richten. An das Problem
der Altersgrenzen und der Geschäftsfähigkeit an sich ist man bei
den Zwangsmitteln noch nicht von allgemeineren Gesichtspunkten
aus herangegangen. Vielleicht wird die geltende Auffassung mit den
Worten am besten gekennzeichnet, daß die Frage nach Alter und
Geschäftsfähigkeit bisher hinter den zivilrechtlichen Begriffen Ver-
tretener und Vertreter versteckt worden ist und man so getan
hat, als ob die Probleme des Alters, der Geschäftsfähigkeit und
der Vertretung mehr oder weniger einfach aus dem Zivilrecht zu
übertragen seien. Das ergibt im Verwaltungszwangsrecht eine
Reihe von Unklarheiten, die sich unseres Ermessens nur lösen
lassen auf dem von uns oben versuchten Wege.
Einen nicht uninteressanten Fall im Gebiete der direkten
Steuern (der sich allerdings hier nur zum Teil anschließt), bietet
der Ministerialerla&ß vom 12. November 1895 (vgl. oben 8.395 £.).
Wenn dort auch gesagt ist, daß die Aktiengesellschaften usf.,
also nicht physische, juristische Personen, zwecks Erfüllung ihrer
im $ 24 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (alter Fassung) vor-
geschriebenen Verpflichtung dem Zwangsrecht unterworfen seien,
# v. Bitter S. 1028,