Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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so ist doch eine genauere Regelung in bezug auf die ins ein- 
zelne gehende Anwendung der Zwangsmittel damit nicht ausge- 
drückt. Es bleiben also alle Zweifel wegen der Einzelheiten 
offen. Dagegen ist aus dem Erlasse folgender stillschweigender 
Gedankengang zu entnehmen: wenn eine „Verpflichtung“, ähnlich 
wie die des $ 24 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes a. F. (hier 
die Einreichung von Geschäftsberichten, Jahresabschlüssen und 
Generalversammlungsbeschlüssen bei den Vorsitzenden der Ver- 
anlagungskommissionen) im Gesetz festgelegt ist, so ist aus ihr 
ein Anordnungsrecht der Behörde und aus diesem deren Zwangs- 
recht zu schließen. Gelangt man aber hierzu, so wird man sich 
alsbald fragen, ob dann nicht auch bei $ 24 Abs.1 ($ 25 n. F.) 
die Zwangsmittel ebenso zur Erzwingung der Erfüllung der Ver- 
pflichtung zur Abgabe der Steuererklärung gegeben seien, und 
zwar gegen jedermann. Die Beantwortung dürfte sehr zweifel- 
haft sein. Sicher dürfte nur sein, daß bei Festlegung der Fassung 
des Abs. 1 wohl niemand an diese Möglichkeit gedacht haben 
dürfte. Das liegt aber nicht anders wohl auch bei Abs. 2 vor. 
Vielleicht spricht gegen die Bejahung der Zwangsbefugnisse etwas 
die Tatsache, daß die gesetzgebende Volksvertretung den einzel- 
nen Steuerpflichtigen gegenüber gerade in bezug auf die ein- 
schneidende Neuerung der Steuererklärungspflicht wohlwollend 
und zurückhaltend gestanden hat, was gegen eine weitere Ge- 
wissensbedrängnis der Steuerpflichtigen sprechen dürfte. Not- 
wendig braucht aber ein solches Uebersehen nicht zum Ausschluß 
einer gesetzlichen Konsequenz zu führen, da man das argumen- 
tum e contrario wegen Fehlens der Bestimmung bei Abs. 2 ja auch 
verneint bat. 
bb) Gegenüber untergeordneten Beamten (untergeordneten 
höheren, mittleren Beamten und Unterbeamten) besteht die Zwangs- 
gewalt neben der Disziplinarbefugnis. Ueber das Verhältnis dieser 
beiden ist insbesondere der Ministerialerlaß vom 5. Juli 1866 
(Mbl, £. d. i. V. S. 133, oben $. 385 ff.) in Verbindung mit den
	        
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