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so ist doch eine genauere Regelung in bezug auf die ins ein-
zelne gehende Anwendung der Zwangsmittel damit nicht ausge-
drückt. Es bleiben also alle Zweifel wegen der Einzelheiten
offen. Dagegen ist aus dem Erlasse folgender stillschweigender
Gedankengang zu entnehmen: wenn eine „Verpflichtung“, ähnlich
wie die des $ 24 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes a. F. (hier
die Einreichung von Geschäftsberichten, Jahresabschlüssen und
Generalversammlungsbeschlüssen bei den Vorsitzenden der Ver-
anlagungskommissionen) im Gesetz festgelegt ist, so ist aus ihr
ein Anordnungsrecht der Behörde und aus diesem deren Zwangs-
recht zu schließen. Gelangt man aber hierzu, so wird man sich
alsbald fragen, ob dann nicht auch bei $ 24 Abs.1 ($ 25 n. F.)
die Zwangsmittel ebenso zur Erzwingung der Erfüllung der Ver-
pflichtung zur Abgabe der Steuererklärung gegeben seien, und
zwar gegen jedermann. Die Beantwortung dürfte sehr zweifel-
haft sein. Sicher dürfte nur sein, daß bei Festlegung der Fassung
des Abs. 1 wohl niemand an diese Möglichkeit gedacht haben
dürfte. Das liegt aber nicht anders wohl auch bei Abs. 2 vor.
Vielleicht spricht gegen die Bejahung der Zwangsbefugnisse etwas
die Tatsache, daß die gesetzgebende Volksvertretung den einzel-
nen Steuerpflichtigen gegenüber gerade in bezug auf die ein-
schneidende Neuerung der Steuererklärungspflicht wohlwollend
und zurückhaltend gestanden hat, was gegen eine weitere Ge-
wissensbedrängnis der Steuerpflichtigen sprechen dürfte. Not-
wendig braucht aber ein solches Uebersehen nicht zum Ausschluß
einer gesetzlichen Konsequenz zu führen, da man das argumen-
tum e contrario wegen Fehlens der Bestimmung bei Abs. 2 ja auch
verneint bat.
bb) Gegenüber untergeordneten Beamten (untergeordneten
höheren, mittleren Beamten und Unterbeamten) besteht die Zwangs-
gewalt neben der Disziplinarbefugnis. Ueber das Verhältnis dieser
beiden ist insbesondere der Ministerialerlaß vom 5. Juli 1866
(Mbl, £. d. i. V. S. 133, oben $. 385 ff.) in Verbindung mit den