— 47 —
Ferner ist Voraussetzung, daß Aussicht vorhanden ist, daß
der Verpflichtete die Kosten tragen könne.
Schließlich ist entsprechend der Bestimmung des Landesver-
waltungsgesetzes darauf zu sehen, daß die Anwendung dieses
Mittels der „Tunlichkeit“* entspreche. Diese letzte Bedingung
bezieht sich nicht auf die Anwendbarkeit der Zwangsbefugnisse
überhaupt, sondern allein auf die Wahl gerade dieses Zwangs-
mittels. Gänzliche Unmöglichkeit der Ersatzvornahme würde
z. B. die Anordnung dieses Zwangsmittels rechtswidrig machen
(vgl. KuUnzE, Das Verwaltungsstreitverfahren, S. 172). Dagegen
dürfte es nicht immer erforderlich sein, daß die Ersatzvornahme
stets dann auch angewendet werden müsse, wo immer ihre Mög-
lichkeit objektiv vorliege. Auch in einem solchen Falle könnte
von der Ersatzvornahme abgesehen und alsbald zu einem schär-
feren Zwangsmittel (Zwangsgebühr, Haft) geschritten werden,
wenn gerade dies eine „Tunlichkeit“ erfordern würde, z. B. etwa
wenn bei wiederholtem und hartnäckigem Handeln der Verpflichtete
es offensichtlich darauf ankommen läßt, daß die Behörde ihm die
Mühe der selbständigen Leistung durch die behördliche Ersatz-
vornahme abnehme.
Es ist weiter zu erwähnen, daß die Behörden gemäß dem
Wortlaut des $& 48 der Verordnung von 1808 das Recht haben
würden, bei Lieferungen, bei denen es nicht gerade auf einzelne,
im Besitz des Verpflichteten befindlichen Stücke ankommt, die
zu liefernden Gegenstände für dessen Rechnung anzukaufen. Dieses
Recht ist nur eine Spielart der Leistung durch Dritte und den
gleichen Voraussetzungen wie diese unterworfen.
Bei der Androhung der Kostenpflichtigkeit würde die äußer-
liche Fassung „auf seine Kosten“ oder ähnlich genügen; es würde
also nicht nötig sein, den Kostenbetrag in der Androhung gleich
ziffernmäßig festzulegen (so zu $ 132 LVG. OVG@. Bd. 44, 418).
Doch kann der Betrag gleich vorläufig festgelegt werden. Stets
ist er im Zwangswege, im Wege der executio ad solvendum von