Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Ferner ist Voraussetzung, daß Aussicht vorhanden ist, daß 
der Verpflichtete die Kosten tragen könne. 
Schließlich ist entsprechend der Bestimmung des Landesver- 
waltungsgesetzes darauf zu sehen, daß die Anwendung dieses 
Mittels der „Tunlichkeit“* entspreche. Diese letzte Bedingung 
bezieht sich nicht auf die Anwendbarkeit der Zwangsbefugnisse 
überhaupt, sondern allein auf die Wahl gerade dieses Zwangs- 
mittels. Gänzliche Unmöglichkeit der Ersatzvornahme würde 
z. B. die Anordnung dieses Zwangsmittels rechtswidrig machen 
(vgl. KuUnzE, Das Verwaltungsstreitverfahren, S. 172). Dagegen 
dürfte es nicht immer erforderlich sein, daß die Ersatzvornahme 
stets dann auch angewendet werden müsse, wo immer ihre Mög- 
lichkeit objektiv vorliege. Auch in einem solchen Falle könnte 
von der Ersatzvornahme abgesehen und alsbald zu einem schär- 
feren Zwangsmittel (Zwangsgebühr, Haft) geschritten werden, 
wenn gerade dies eine „Tunlichkeit“ erfordern würde, z. B. etwa 
wenn bei wiederholtem und hartnäckigem Handeln der Verpflichtete 
es offensichtlich darauf ankommen läßt, daß die Behörde ihm die 
Mühe der selbständigen Leistung durch die behördliche Ersatz- 
vornahme abnehme. 
Es ist weiter zu erwähnen, daß die Behörden gemäß dem 
Wortlaut des $& 48 der Verordnung von 1808 das Recht haben 
würden, bei Lieferungen, bei denen es nicht gerade auf einzelne, 
im Besitz des Verpflichteten befindlichen Stücke ankommt, die 
zu liefernden Gegenstände für dessen Rechnung anzukaufen. Dieses 
Recht ist nur eine Spielart der Leistung durch Dritte und den 
gleichen Voraussetzungen wie diese unterworfen. 
Bei der Androhung der Kostenpflichtigkeit würde die äußer- 
liche Fassung „auf seine Kosten“ oder ähnlich genügen; es würde 
also nicht nötig sein, den Kostenbetrag in der Androhung gleich 
ziffernmäßig festzulegen (so zu $ 132 LVG. OVG@. Bd. 44, 418). 
Doch kann der Betrag gleich vorläufig festgelegt werden. Stets 
ist er im Zwangswege, im Wege der executio ad solvendum von
	        
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