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dem Verpflichteten einzuziehen (dazu $ 48 Ziffer 1, Verordnung
von 1808 Ziffer 1, $ 132 LVG., Kunze£ S. 172).
Für die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen ließe
sich folgender praktische Fall der Ersatzvornahme konstruieren,
der allerdings meines Wissens noch nirgends in Wirklichkeit vor-
gekommen oder Gegenstand der Erörterung gewesen ist: Ein
Gemeindevorstand weigert sich, eine Reihe von Amtshandlungen,
wie Erörterungen, Begutachtungen von Einsprüchen oder Er-
mäßigungsanträgen vorzunehmen, bei denen es nach konkreten
Umständen — z. B. wegen übermäßiger Entfernung der Ortschaft
vom Sitz der Veranlagungskommission — außer Zweifel ist, daß
er mit seiner Hilfe eingreifen müßte. Der Vorsitzende der Ver-
anlagungskommission droht Ersatzvornahme an und läßt diese
auch nach Fruchtlosigkeit der Anordnung tatsächlich dadurch
nachfolgen, daß er einen Expedienten an den entfernten Ort
sendet, dort einen Sprechtag abhalten (eventuell unter Mieten
eines Zimmers) und die Steuerpflichtigen, Gutachter und Zeugen
vernehmen läßt. Dies könnte auf Kosten des Säumigen geschehen.
Meines Ermessens ist ein solches Verfahren zulässig, wenngleich
wohl auch bisher wegen der Unklarheiten der gesetzlichen Be-
stimmungen der Mut zu einem derartigen Vorgehen gefehlt
haben mag.
4. Die Zwangsgebühr (Exekutivstrafe).
Die Zwangsgebühr, Beugegebühr, wird gewöhnlich als Exe-
kutivgeldstrafe oder Zwangsgeldstrafe geführt. Da sie aber eine
„Strafe“ im eigentlichen Sinne nicht ist, verleitet der Ausdruck
zu falschen Vorstellungen und ist deshalb zu vermeiden. Sie ist
eine Vermögenseinbuße, die der Verpflichtete zu tragen hat, wenn
er nicht freiwillig tätig, sondern durch sein Verhalten die Ursache
dazu wird, daß die Verwaltungsbehörden in eine Zwangsaktion
gegen ihn treten müssen. Sie ist die Gebühr für den Verwaltungs-
handgriff. Der Ausdruck Zwangsgebühr oder Beugegebühr er-