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den gesetzlichen Rahmen überschreiten und das Vielfache des
Höchstmaßes ausmachen.
Das besondere Anwendungsgebiet dieses Zwangsmittes ergibt
sich aus natürlichen Gründen und in Analogie mit der Regelung
des $ 132 LVG. für folgende Fälle: zunächst dort, wo die zu er-
zwingende Handlung nicht durch einen Dritten geleistet werden
kann, oder wenn es feststeht, daß der Verpflichtete nicht im-
stande ist, die durch Ausführung durch einen Dritten entstehen-
den Kosten zu tragen, oder wenn eine Unterlassung erzwungen
werden soll. Ferner aber auch für diejenigen Fälle, wo die Er-
satzvornahme nicht „tunlich* ist (LVG. 8 132, Ziffer 1). Im
Landesverwaltungsgesetz sind diese Voraussetzungen zwingend in
dem Sinne, daß zur Androhung einer „Geldstrafe“ erst dann ge-
schritten werden kann, wenn die Ersatzvornahme mangels ihrer
Voraussetzungen nicht möglich ist. Wenn trotzdem die Zwangs-
gebühr gewählt werden sollte, wo die Ersatzvornahme möglich
gewesen wäre, so ist nach dem Landesverwaltungsgesetz die An-
drohung der ersteren rechtswidrig (vgl. KUNZE, S. 173). — Die
Uebertragung dieser Grundsätze, welche eine Wahrung von „Exe-
kutionsgraden“ vorschreibt, auf das Zwangsrecht der Verordnung
von 1808 wird sich von selbst verstehen, da sie in der Natur der
Sache liegt.
Bei einer zu erzwingenden Unterlassung kann der Vermögens-
nachteil nur für die einzelnen Zuwiderhandlungen angedroht wer-
den. Dauert die Zuwiderhandlung längere Zeit, etwa mehrere
Tage hindurch, so ist zu prüfen, ob mehrere einzelne Zuwider-
handlungen oder nur eine einheitliche fortgesetzte Zuwiderhand-
lung bestehe. Letzterenfalls kann nur eine einmalige Festsetzung
erfolgen (vgl. Kunze, S. 173), und es darf hiernach also auch
nicht eine Buße für jeden Tag (als Zeitraum) der Zuwiderhand-
lung oder für einen sonstigen Zeitraum, während dessen eine Zu-
widerhandlung besteht, angedroht werden.
Ist die Frist zwar verstrichen, der Erfolg der Androhung je-