Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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den gesetzlichen Rahmen überschreiten und das Vielfache des 
Höchstmaßes ausmachen. 
Das besondere Anwendungsgebiet dieses Zwangsmittes ergibt 
sich aus natürlichen Gründen und in Analogie mit der Regelung 
des $ 132 LVG. für folgende Fälle: zunächst dort, wo die zu er- 
zwingende Handlung nicht durch einen Dritten geleistet werden 
kann, oder wenn es feststeht, daß der Verpflichtete nicht im- 
stande ist, die durch Ausführung durch einen Dritten entstehen- 
den Kosten zu tragen, oder wenn eine Unterlassung erzwungen 
werden soll. Ferner aber auch für diejenigen Fälle, wo die Er- 
satzvornahme nicht „tunlich* ist (LVG. 8 132, Ziffer 1). Im 
Landesverwaltungsgesetz sind diese Voraussetzungen zwingend in 
dem Sinne, daß zur Androhung einer „Geldstrafe“ erst dann ge- 
schritten werden kann, wenn die Ersatzvornahme mangels ihrer 
Voraussetzungen nicht möglich ist. Wenn trotzdem die Zwangs- 
gebühr gewählt werden sollte, wo die Ersatzvornahme möglich 
gewesen wäre, so ist nach dem Landesverwaltungsgesetz die An- 
drohung der ersteren rechtswidrig (vgl. KUNZE, S. 173). — Die 
Uebertragung dieser Grundsätze, welche eine Wahrung von „Exe- 
kutionsgraden“ vorschreibt, auf das Zwangsrecht der Verordnung 
von 1808 wird sich von selbst verstehen, da sie in der Natur der 
Sache liegt. 
Bei einer zu erzwingenden Unterlassung kann der Vermögens- 
nachteil nur für die einzelnen Zuwiderhandlungen angedroht wer- 
den. Dauert die Zuwiderhandlung längere Zeit, etwa mehrere 
Tage hindurch, so ist zu prüfen, ob mehrere einzelne Zuwider- 
handlungen oder nur eine einheitliche fortgesetzte Zuwiderhand- 
lung bestehe. Letzterenfalls kann nur eine einmalige Festsetzung 
erfolgen (vgl. Kunze, S. 173), und es darf hiernach also auch 
nicht eine Buße für jeden Tag (als Zeitraum) der Zuwiderhand- 
lung oder für einen sonstigen Zeitraum, während dessen eine Zu- 
widerhandlung besteht, angedroht werden. 
Ist die Frist zwar verstrichen, der Erfolg der Androhung je-
	        
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