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hörde zu tun. Die Bestimmung kann nach dem Ermessen der
Regierung, welche hierbei auf die Wünsche der ersuchenden Be-
hörde tunlichst Rücksicht zu nehmen hat, für jeden einzelnen Fall
oder für eine Reihe von Fällen oder für eine bestimmte Zeit-
dauer oder für immer erfolgen. In welchen Fällen im übrigen die
höheren Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden von der Ermäch-
tigung, die Funktionen der Vollstreckungsbehörde ganz oder teil-
weise selbst zu übernehmen, Gebrauch machen wollen, bleibt deren
Ermessen überlassen. Vorzugsweise wird solehes geschehen müssen,
wenn es sich um wichtige oder schwierige Fälle der Zwangsvall-
streekung handelt. Es tritt dann, soweit die Behörden von der
bezeichneten Ermächtigung Gebrauch gemacht haben, die etwa
sonst zuständige Vollstreckungsbehörde außer Funktion (vgl. zu
diesem allen Artt. 10 und 11 der Ausführungsanweisung vom
28. November 1899 zur Verordnung vom 15. November 1899).
Das Verhältnis zwischen Regierung und Kreiskasse regelt
wiederum die Geschäftsanweisung für die Rentmeister der König-
lichen Kreiskassen vom 1. Oktober 1908. Die Kreiskassen haben
danach den Anordnungen der Regierungen Folge zu leisten.
Dem Verpflichteten ist, wenn die Einziehung der Geldbeträge
einer Vollstreekungsbehörde übertragen ist, dies mitzuteilen und
dementsprechend zweckmäßig bei der Zwangsgebühr die Aufforde-
rung, die Summe binnen einer bestimmten Frist an die Voll-
streekungsbehörde abzuführen, alsbald mit der Nachricht von der
Festsetzung zu verbinden. Ebenso ist die Vollstreckungsbehörde
(eventuell mittels Uebersendung einer beglaubigten Abschrift des
Festsetzungsbeschlusses) in Kenntnis zu setzen (vgl. unten S. 426
Anm. 49). Weiterhin ist es aber, wenn die Zwangsgebühr einge-
zogen wird, nicht erforderlich, wie es in der Praxis noch geschieht,
den Schuldner obendrein besonders zu mahnen (vgl. Verf. v. 15. März
1888 Mbl. £. d. i. V. S. 90 in Analogie zu $ 132 Ziffer 2 LVG.).
Diejenige Behörde, welche nun Vollstreekungsbehörde ist, hat
dann die Stellung sowohl des zivilprozessualen Gläubigers wie